Fachkundeprüfung
Rechtsgrundlagen
Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Die Durchführungsvorschriften für das Gesetz wurden kurze Zeit später mit der Berufskraffahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) veröffentlicht.
Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen, mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) beziehungsweise Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).
Besitzstandsschutz besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 (Personenverkehr vor dem 10. September 2008) erworben haben. Diese müssen erstmalig bis spätestens zum 9. September 2014 (Personenverkehr bis zum 9. September 2013) ihre Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung nachweisen.
Danach müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, im Abstand von maximal fünf Jahren, ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildungsschulung regelmäßig auffrischen.