Aus- und Weiterbildung

Urlaub

Urlaub und Berufsschule

Den Berufsschülern soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, muss der Arbeitgeber für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, einen weiteren Urlaubstag gewähren. Paragraf 19 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Wartezeit und Teilurlaub

Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses. Urlaubsansprüche entstehen nur für volle Monate. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Urlaubsanspruch bei Betriebswechsel oder Ausscheiden

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Auszubildenden für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bei Beendigung des Berufsausbildungsvertrages wird eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausgestellt. Wer in der ersten Hälfte des Jahres ausscheidet, hat Anspruch auf Teilurlaub, ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Haben Auszubildende im ersten Halbjahr, nach erfüllter Wartezeit, den vollen Jahresurlaub genommen, so brauchen sie das Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen. Endet das Ausbildungsverhältnis, nach erfüllter Wartezeit, am 1. Juli oder später, hat der Auszubildenden den Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub.

Festlegung des Urlaubszeitpunktes

Der Ausbildende kann den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmen (Direktionsrecht). Die Auszubildenden können sich nicht selbst beurlauben.
Wünsche der Auszubildenden treten zurück, wenn
  • dringende betriebliche Belange oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen dem entgegenstehen.
Ist der Urlaubszeitpunkt festgelegt, kann davon nur durch Vereinbarung oder in Notfällen abgewichen werden.
Urlaub kann nicht »im Vorgriff« auf das kommende Urlaubsjahr gewährt werden.
Der Urlaub dient dem Erholungszweck und muss zusammenhängend gewährt werden. Eine Urlaubsteilung ist nur zulässig aus:
  • dringenden betrieblichen Gründen oder
  • Gründen in der Person des Auszubildenden.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Übertragbarkeit und Abgeltung

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Das Sammeln von Urlaub widerspricht dem Gesetz. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn
  • dringende betriebliche Gründe oder
  • in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, also bis 31. März, gewährt und genommen werden. Entsteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit Teilurlaub, so kann der Auszubildende verlangen, dass dieser in das neue Urlaubsjahr übernommen wird.

Der Urlaub ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. Er kann nicht »abgekauft« werden. Eine Abgeltung des Urlaubs ist zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr in Freizeit gewährt werden kann. Teilurlaubsansprüche sind unter den gleichen Voraussetzungen abzugelten wie Vollurlaubsansprüche.

Erkrankung während des Urlaubs

Wenn die Auszubildenden während des Urlaubs erkranken, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Erkranken Auszubildende vor dem Urlaub, so muss der Urlaub verschoben und neu festgesetzt werden.
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sind zwei verschiedene Begriffe. Während es sich im ersten Fall um eine Lohnfortzahlung handelt, ist Urlaubsgeld eine freiwilige Leistung des Arbeitgebers, die darüber hinausgeht. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld besteht nicht. Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsantritt zu zahlen.

Niederschrift im Vertrag

Im Berufsausbildungsvertrag muss die konkrete Dauer des Urlaubs niedergelegt werden. Bei der Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse hat die zuständige Stelle zu überprüfen, ob der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird.
Wird dabei festgestellt, dass zu wenig Urlaub vereinbart wurde, darf der Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im Jugendarbeitsschutzgesetz als auch im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Sonntage oder gesetzliche Feiertage gehören nicht dazu.
Um Unklarheiten bei der Vergabe des Urlaubs auszuschließen, sollten die Urlaubsansprüche in Werktage(= 6 Tage Woche) oder in Arbeitstage (=5 Tage Woche) angegeben werden.

Urlaubsrechner

Wie hoch der jeweilige Urlaubsanspruch ist, können Sie bequem über den Urlaubsrechner ermitteln.