Aus- und Weiterbildung

Berufsschule

Gesetzliche Grundlage

Die Berufsschulen haben gesetzlich ihre Verankerung im § 2 des Berufsbildungsgesetztes (BBiG). Dort ist die Berufsschule als einer der elementaren Orte der Berufsausbildung benannt. Festgeschrieben ist die Berufsschulpflicht für Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, im § 62, Abs. 2 Hessisches Schulgesetz.

Wer meldet die Auszubildenden bei der Berufsschule an?

Der Ausbildungsbetrieb meldet die Auszubildenden zeitnah zur Berufsschule an. Hierfür ist die Kopie des Berufsausbildungsvertrags zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Berufsschulen auch weitere Unterlagen anfordern können (z. B. Informationen über die Vorbildung). Viele Berufsschulen stellen mittlerweile auch Online-Anmeldeformulare auf ihrer Webseite zur Verfügung.
Hinweis: Mit der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen IHK ist keine automatische Anmeldung an der Berufsschule verbunden. Die Anmeldung an der Berufsschule ist immer separat vorzunehmen.

An welcher Schule muss der Auszubildende angemeldet werden?

Maßgeblich für den Schulstandort ist der Ort der Ausbildungsstätte. Eine Übersicht zu den Berufsschulstandorten der unterschiedlichen Berufsbilder finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 91 KB). Bei Fragen zur zuständigen Berufsschule können Sie sich gerne an das Team der Ausbildungsberatung wenden.

Länderübergreifenden Fachklassen

Manchmal gibt es nur eine Fachklasse für alle Auszubildenden in ganz Deutschland, häufig aber auch mehrere über die Republik verteilt. Die Betriebe können in diesem Fall aber nicht einfach die bevorzugte Berufsschule auswählen, denn auch für die Fachklassen sind Einzugsbereiche festgelegt. Dies hat finanzielle Gründe, denn ein Bundesland, das die Berufsschule eines anderen nutzt, muss dafür Geld bezahlen. Unternehmen, welche begründet ihre Azubis in eine andere als die festgelegte Schule schicken wollen, müssen damit rechnen, an den Kosten beteiligt zu werden.

Gestattungsantrag

Sollte Unternehmen und Auszubildende mit der zuständigen Berufsschule unzufrieden sein, da zum Bespiel die Anfahrt eine unzumutbar lange Zeit einnimmt, kann ein sogenannter Gestattungsantrag gestellt werden. In diesem Antrag muss begründet werden, warum eine andere, als die eigentlich zuständige Berufsschule besucht werden soll. Dieser Antrag muss vom zuständigen Staatlichen Schulamt genehmigt werden.
Den Antrag finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Schulämter der eigentlich zuständigen Schulen.

Rahmenlehrpläne

Die Ausbildung im Betrieb wird durch die jeweiligen, durch den Bund erlassenen Ausbildungsordnungen geregelt. Für die Berufsschulen beschließt die Kultusministerkonferenz auf Grundlage der entsprechenden Ausbildungsordnung, den entsprechenden Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule.
Alle aktuell gültigen Rahmenlehrpläne können hier nachgelesen werden.

Wann ist der erste Berufsschultag?

Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Berufsschule nach dem Einschulungstag, an dem alle neuen Auszubildenden persönlich an der Berufsschule erscheinen müssen.

Wer übernimmt die Kosten für den Besuch der Berufsschule?

Wird die zuständige Berufsschule besucht, so haben grundsätzlich die Auszubildenden die Wege- und Unterbringungskosten zu tragen. Teilweise gibt es hierzu Sonderregelungen in Tarifverträgen. Auch im  Ausbildungsvertrag kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb vereinbart werden. Besuchen die Auszubildenden auf Veranlassung des Ausbildungsbetriebs eine andere als die zuständige Berufsschule, so sind die hierfür eventuell anfallenden Mehrkosten (Wegekosten, ggf. Unterbringung) vom Ausbildungsbetrieb zu tragen.

Hinweis: Beim verpflichtenden Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden den Berufsschüler*innen auf Antrag unter bestimmten Bedingungen die Kosten für Unterbringung und Betreuung vom Land Hessen erstattet.

Sind die Auszubildenden für die Berufsschule freizustellen?

Jugendliche sind nach Paragraf neun Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), volljährige Auszubildende nach Paragraf 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom Ausbildungsbetrieb wie folgt freizustellen:

Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht

  • Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Wegezeiten müssen nicht angerechnet werden.

Freistellung an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche

  • Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
  • Beachten Sie: gleichlautende Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, Paragraf neun Absatz 2 Nummer. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Freistellung in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen

  • Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
  • Beachten Sie: gleichlautende Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, Paragraf neun Absatz 2 ,Nummer 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Weiterhin gilt:
  • Gehen jugendliche Auszubildende zur Berufsschule, besteht gem. Paragraf neun Absatz eins Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein Beschäftigungsverbot an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal pro Woche für den Rest des Tages.
    Bei mehreren solchen Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule nicht mehr beschäftigt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen.
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Ausbildungsveranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten besteht ein Beschäftigungsverbot. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
  • Jugendliche bzw. volljährige Auszubildenden und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass gesetzlich zulässige Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei die gesetzlich beschränkte Ausbildungszeit (acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich bei Jugendlichen, zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich bei volljährigen Auszubildenden) nicht überschritten werden, wobei die Berufsschulzeit inklusive Pausen auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist.

Ein Rechenbeispiel:

Ein Rechenbeispiel zur Anrechnung finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 112 KB).

Pause nach der Berufsschule

Da der Berufsschulunterricht inklusive Pausen vollumfänglich auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist, müssen Auszubildende nach der Berufsschule noch eine Ruhepause im Betrieb machen.