Berufsschule und Freistellung

Gesetzliche Grundlagen, länderübergreifende Regelungen sowie die Anrechnung der Berufsschulzeiten: Alle Infos zur Berufsschule gibt es hier.

Gesetzliche Grundlage

Die Berufsschulen haben gesetzlich ihre Verankerung im Paragraf 2 des Berufsbildungsgesetztes (BBiG). Dort ist die Berufsschule als einer der elementaren Orte der Berufsausbildung benannt. Festgeschrieben ist die Berufsschulpflicht für Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, im Paragraf 62, Absatz 2 Hessisches Schulgesetz (HSchG).

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst

  • Anmeldung zur Berufsschule: Der Ausbildungsbetrieb meldet die Auszubildenen bei der Schule an. Die Anmeldeformulare sind auf der jeweiligen Seite der Schule zu finden. In der Regel wird eine Kopie des Ausbildungsvertrags mit angefordert.
  • Zuständige Berufsschule: Ausschlaggebend für den Schulstandort ist der Ort der Ausbildungsstätte. Hier finden Sie die Übersicht der zuständigen Berufsschulen nach Berufen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 92 KB).
  • Länderübergreifenden Fachklassen: Je nachdem wie viele Auszubildende einen Beruf erlernen, gibt es bei niedrigen Zahlen teilweise nur einen Berufsschulstandort pro Bundesland und bundeslandübergreifend. Auch hier ist festgelegt, welche Schule für ein bestimmtes Einzugsgebiet zuständig ist.
  • Gestattungsantrag: Sollten Gründe vorliegen, weshalb eine andere als die eigentlich zuständige Berufsschule besucht werden soll, zum Beispiel auf Grund unzumutbar langer Fahrzeiten, kann ein Gestattungsantrag gestellt werden. In diesem Antrag muss begründet werden, warum eine andere, als die eigentlich zuständige Berufsschule besucht werden soll. Soll ein Schulwechsel innerhalb Hessens stattfinden, ist der Antrag beim Staatlichen Schulamt der eigentlich zuständigen Schule gestellt werden. Soll von Hessen in ein anderes Bundesamt gewechselt werden, ist das Kultusministerium Hessen zuständig. Den Antrag finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Amts.
  • Rahmenlehrpläne: Die Ausbildung im Betrieb wird durch die jeweiligen, durch den Bund erlassenen Ausbildungsordnungen geregelt. Für die Berufsschulen beschließt die Kultusministerkonferenz auf Grundlage der entsprechenden Ausbildungsordnung den entsprechenden Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule. Hier können alle aktuell gültigen Rahmenlehrpläne nachgelesen werden.
  • Erster Berufsschultag: Den Tag der Einschulung legt jede Schule individuell fest. Bitte fragen Sie direkt bei der Schule nach.
  • Kosten der Berufsschule: Die Auszubildenden tragen die gegebenenfalls anfallenden Wege und Unterbringungskosten selbst. Tarifverträge oder Sonderregelungen im Ausbildungsvertrag können hier zu Abweichungen führen. Besuchen die Auszubildenden auf Veranlassung des Ausbildungsbetriebs eine andere als die zuständige Berufsschule, so sind die hierfür eventuell anfallenden Mehrkosten vom Ausbildungsbetrieb zu tragen.
  • Kostenzuschuss: Auf Antrag können vom Land Hessen in begründeten Fällen die Schülerbeförderungskosten übernommen werden (Paragraf 161 HSchG). Außerdem gibt es Zuschüsse zur Unterbringung, Verpflegung und Beförderung bei Besuch einer überörtlichen Fachklasse inner- und außerhalb Hessens (Hessisches Amtsblatt 11/2019).

Freistellung für die Berufsschule

Auszubildende sind grundsätzlich zum Besuch der Berufsschule freizustellen (Paragraf 15 BBiG). Dabei gilt folgendes:
  • Die Berufsschulzeiten werden inklusive der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet
  • Schulpausen gelten nicht als Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) oder des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Wegezeiten von der Berufsschule in den Betrieb werden als Arbeitszeit angerechnet.
  • Auszubildenden sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche freizustellen. Dabei wird die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet. Erfüllen mehrere Tage dieses Kriterium, kann der Betrieb entscheiden, an welchem er freistellt. Eine Freistellung an beiden Berufsschultagen ist als Kulanzregelung immer möglich.
  • Auszubildende sind in einer Berufsschulwoche mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Schulstunden an mindestens fünf Tagen nach der Schule freizustellen. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen.

Weitere Freistellunggründe

  • Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind freizustellen. Dabei werden die Zeiten der Teilnahme inklusive der Pausen sowie die Wegezeit zwischen Ausbildungsstätte und Veranstaltungsort angerechnet.
  • Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen. Angerechnet wird dieser Tag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.