Aus- und Weiterbildung
Berufsschule – Freistellung und Anrechnung
Das Wichtigste in Kürze
- Die neu geschaffenen Regelungen in § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gelten für volljährige Auszubildende.
- Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen.
- Darüber hinaus sollen alle Auszubildenden nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden.
- Auszubildende haben ferner an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch.
- Für minderjährige Auszubildende gelten gem. § 15 Abs. 3 BBiG die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Die wichtigsten Änderungen im Detail
Ausbildende haben Auszubildende nach dem geänderten § 15 BBiG freizustellen:
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
- Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen.
Beachten Sie: Die bisher zu berücksichtigenden Wegezeiten bei volljährigen Auszubildenden müssen nicht mehr angerechnet werden.
- Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen.
- an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
- Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Beachten Sie: gleichlautende Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, § 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG.
- Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
- Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
Beachten Sie: gleichlautende Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetz, § 9 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG.
- Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
- für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
- Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen.
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
- Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.