Azubigehälter

Ausbildungsvergütung

Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im Paragraf 17. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

Allgemeine Hinweise

Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein, als im Tarifvertrag vereinbart. Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert.
Beispiel: Lernt ein Kaufmann für Büromanagement/eine Kauffrau für Büromanagement in einer Bank gilt die "Bankvergütung". Lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen gilt die "Gastronomievergütung” usw. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine „angemessene" Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (5 AZR 226/90; 10. April 1991) ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.

Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.

Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:
Jahr
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
2020 515,00 Euro 608,00 Euro 695,00 Euro 721,00 Euro
2021 550,00 Euro 649,00 Euro 743,00 Euro 770,00 Euro
2022 585,00 Euro 690,00 Euro 790,00 Euro 819,00 Euro
2023 620,00 Euro 731,00 Euro 837,00 Euro 868,00 Eruo
2024 649,00 Euro 766,00 Euro 876,00 Euro 909,00 Euro
2025 682,00 Euro 805,00 Euro 921,00 Euro 955,00 Euro