Aus- und Weiterbildung

Auszubildende müssen einen Ausbildungsnachweis führen

Gesetzliche Grundlage

Dass Auszubildende einen Ausbildungsnachweis zu führen haben, ist explizit im Paragraf 13 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz (BBIG) sowie in der zu einem Ausbildungsberuf gehörenden Ausbildungsverordnung geregelt.

Warum muss ein Ausbildungsnachweis geführt werden?

Der Ausbildungsnachweis (auch Berichtsheft genannt) muss vom Auszubildenden geführt werden, um zu dokumentieren, welche Inhalte in der Ausbildung vermittelt wurden. Der Auszubildende bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen.

Wie kann ein Ausbildungsnachweis geführt werden?

Der Ausbildungsnachweis kann in seiner Form entweder handschriftlich oder elektronisch geführt werden.
Zeitlich kann der Ausbildungsnachweis täglich oder wöchentlich geführt werden. Täglich wird er in der Regel bei gewerblich-technischen Berufen geführt, wöchentlich bei kaufmännischen Berufen.
Dem Auszubildenden/der Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.

Anbieter für elektronische Ausbildungsnachweise

Im folgenden finden Sie eine Liste kostenpflichtiger Anbieter für elektronische Ausbildungsnachweise:

Die Rolle des Ausbildungsbetriebs

Der Ausbilder/die Ausbilderin beziehungsweise der Ausbildende sollen den Ausbildungsnachweis wöchentlich prüfen und durch dessen Unterschrift die Richtigkeit der Aufzeichnungen bestätigen.
Der Ausbilder/die Ausbilderin beziehungsweise der Ausbildende muss den Auszubildenden/die Auszubildende aktiv dazu auffordern, den Ausbildungsnachweis zu führen und ihn entsprechend überwachen. Mängel sind dem Auszubildenden/der Auszubildenden aufzuzeigen und deren Verbesserung im Rahmen der Ausbildungspflicht zu kontrollieren.

Folgen bei unvollständigen oder nicht geführten Ausbildungsnachweisen

Wird der Ausbildungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, begeht der Auszubildende eine Vertragsverletzung. Außerdem riskiert er, zur Abschlussprüfung nicht zugelassen zu werden.

Ausbildungsnachweise für die Prüfungszulassung

Die ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) sind gemäß Paragraf 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Bei der Prüfungsanmeldung muss vom Auszubildenden/von der Auszubildenden und vom Ausbilder/von der Ausbilderin per Unterschrift bestätigt werden, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und kontrolliert worden sind.
Bei falsch Angaben kann eine Zulassung nicht erteilt oder eine bereits ausgesprochene Zulassung widerrufen werden.
In bestimmten Fällen kann der Prüfungsausschuss Einsicht in die Ausbildungsnachweise verlangen, um über die Zulassung entscheiden zu können. Zum Beispiel, wenn erhöhte Fehlzeiten während der Ausbildung entstanden sind. Dann muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel trotz der Fehlzeiten erreicht wurde.

Ausbildungsnachweise zur Prüfung mitbringen?

Ist der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zur Abschlussprüfung zugelassen, verlangen und prüfen die Prüfungsausschüsse am Tag der Abschlussprüfung die Ausbildungsnachweise nicht mehr (weder bei der schriftlichen noch bei der mündlichen/praktischen Prüfung).