Aus- und Weiterbildung
Arbeitszeit und Pausen
Arbeitszeit von Jugendlichen
Gesetzliche Grundlagen
Da Jugendliche einem besonderen Schutz unterliegen, unterscheiden sich ihre Ausbildungszeiten von den gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Die Arbeitszeiten für Jugendliche sind in den Paragrafen 8 - 20 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) geregelt. Tarifvertragliche Regelungen sind im Einzelfall zubeachten.
Dauer der täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit
Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen.
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden.
Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 - 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre welche im Gaststätten- und Schaustellergewerbe ausgebildet werden, dürfen bis maximal 22 Uhr beschäftigt werden.
Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Samstagsruhe
Jugendliche dürfen an Samstagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es für unterschiedlichen Branchen. Diese können hier nachgelesen werden.
Zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche an einem Samstag beschäftig, sind sie an einem anderen berufsschulfreien Tag der Woche freizustellen, um die fünf-Tage-Woche zu gewährleisten.
Zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche an einem Samstag beschäftig, sind sie an einem anderen berufsschulfreien Tag der Woche freizustellen, um die fünf-Tage-Woche zu gewährleisten.
Sonn- und Feiertagsruhe
Jugendliche dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es für unterschiedlichen Branchen. Diese können hier nachgelesen werden.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Bei Beschäftigung an einem Feiertag ist ein Ausgleich an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der darauf folgenden Woche sicherzustellen.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Bei Beschäftigung an einem Feiertag ist ein Ausgleich an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der darauf folgenden Woche sicherzustellen.
Pausen für Jugendliche
Jugendliche haben während ihrer Arbeitszeit einen gesonderten Anspruch auf Pausen. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden besteht das Anrecht auf 30 Minuten Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind 60 Minuten Pause zu gewähren. Dabei müssen die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Arbeitszeit von Erwachsenen
Gesetzliche Grundlagen
Die Arbeitszeit von Erwachsenen richtet sich nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Tarifvertragliche Regelungen sind im Einzelfall zubeachten.
Dauer der täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit
Erwachsene Auszubildende dürfen an bis zu sechs Tagen die Woche bis zu acht Stunden täglich, das heißt 48 Stunden wöchentlich, beschäftigt werden.
Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn die über acht Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens sechs Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird.
Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn die über acht Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens sechs Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird.
Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Sonn- und Feiertagsruhe
Erwachsene Auszubildende dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Pausen für Erwachsene
Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 45 Minuten zu gewähren. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
Überstunden
Die im Ausbildungsvertrag genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Werden Auszubildende länger beschäftigt, als es im Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.