Aus- und Weiterbildung

Sachbezugswerte für Auszubildende

Erhalten Auszubildende von ihrem Betrieb bestimmte Sachleistungen, wie freie Verpflegung oder Unterkunft, so können diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden.

Erläuterung zur Anrechenbarkeit von Sachleistungen

Sachleistungen können in Höhe der nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus (Paragraf 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).
Die Vorschrift enthält lediglich ein Verbot einer völligen Umwandlung von Geldleistungen in Sachleistungen, nicht aber auch das Gebot, dass den Auszubildenden mindestens 25 Prozent der Bruttovergütung als Geldleistung auszubezahlen sind. Welcher Betrag von der vereinbarten Ausbildungsvergütung nach der Anrechnung zur Auszahlung noch übrig bleibt, ergibt sich aus den jeweiligen steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften.
Das Gesetz gibt den Ausbildenden lediglich die Möglichkeit einer Anrechnung von Sachleistungen auf die Ausbildungsvergütung. Ob angerechnet werden kann oder muss, richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag oder nach tariflichen Vereinbarungen. Darüber hinaus gilt, dass Sachleistungen, die die Auszubildenden aus berechtigtem Grund (Urlaub, Krankheit, Berufsschulzeit) nicht abnehmen kann, nach Sachbezugswerten abzugelten sind. Anstelle der Sachleistungen erhalten die Auszubildenden also Geld. Festgelegt werden die Sachbezugswerte in der Sozialversicherung-Entgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Neben der vertraglich festgelegten Ausbildungsvergütung kann Berufausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe muss notwendig sein. Sie richtet sich nach dem Einkommen der Auszubildenden und dem Verdienst der Eltern.

Sachbezugswerte 2024

Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende im Jahr 2024 in Euro.

Verpflegung


Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Verpflegung insgesamt
kalendertäglich
2,17
4,13
4,13
10,43
monatlich
65,00
124,00
124,00
313,00

Unterkunft

Unterkunft belegt mit:
Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein
Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt
Einem Mitarbeitenden
monatlich
278,00
236,30
Zwei Mitarbeitenden
monatlich
166,80
125,10
Drei Mitarbeitenden
monatlich
139,00
97,30
mehr als drei Mitarbeitenden
monatlich
111,20
69,50