Erst- und Nachuntersuchung

Nach Paragraf 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur beschäftigt oder ausgebildet werden, wenn eine ärztliche Erstuntersuchung nachgewiesen ist. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein.
Wichtige Regelungen im Überblick:
  • Nachuntersuchung: Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Sie ist in den letzten drei Monaten des ersten Ausbildungsjahres durchzuführen. Der Arbeitgeber sollte die Jugendlichen spätestens nach neun Monaten auf die Pflicht hinweisen (Paragraf 33, JArbSCHG).
  • Beschäftigungsverbot: Liegt die Bescheinigung nicht vor, dürfen Jugendliche nach Ablauf von 14 Monaten nicht weiterbeschäftigt werden.
  • Zwischenprüfung: Fällt diese in den Zeitraum von 12–18 Monaten nach Ausbildungsbeginn, muss die Nachuntersuchungsbescheinigung mit den Anmeldeunterlagen eingereicht werden. Fehlt sie trotz Nachfrist, wird der Ausbildungsvertrag im Verzeichnis gelöscht.
  • Arbeitgeberwechsel: Vor Ablauf des ersten Jahres genügt die Erstuntersuchung; nach Ablauf des ersten Jahres ist zusätzlich die Bescheinigung der Nachuntersuchung vorzulegen (Paragraf 34, JArbSCHG).
  • Pflichten des Arbeitgebers: Jugendliche sind für die Untersuchung freizustellen, ohne Entgeltausfall. Die Bescheinigungen sind bis zum Ende der Beschäftigung, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aufzubewahren und bei Bedarf den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Beim Ausscheiden erhält der Jugendliche die Unterlagen zurück.
  • Kosten: Die Untersuchung ist für Jugendliche und Betriebe kostenfrei. Sie wird vom Land getragen. Der Berechtigungsschein ist beim Gesundheitsamt erhältlich.