Gesetz zum Whistleblowerschutz kommt
Bundestag und Bundesrat haben am 11. und 12. Mai 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblowing) zugestimmt. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, nachdem das Gesetz im Dezember 2022 im Bundesrat keine Mehrheit erhalten hatte.
Das Gesetz wird einen Monat nach seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, voraussichtlich Mitte Juni 2023. Dann müssen Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitenden ihre internen Meldestellen einrichtet haben. Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.
Das jetzt beschlossene Gesetz bringt Erleichterungen für Unternehmen, für die sich die IHK-Organisation eingesetzt hatte.
Das Gesetz wird einen Monat nach seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, voraussichtlich Mitte Juni 2023. Dann müssen Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitenden ihre internen Meldestellen einrichtet haben. Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.
Das jetzt beschlossene Gesetz bringt Erleichterungen für Unternehmen, für die sich die IHK-Organisation eingesetzt hatte.
Was das Gesetz vorsieht
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben. Betroffen sind Unternehmen und Behörden ab 50 Mitarbeitenden.
Kompromiss zu anonymen Meldungen
Auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, wird verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Kompromiss enthält zudem eine Regelung, nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.
Beschränkung auf beruflichen Kontext
Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Beweisregeln bei Benachteiligungen
Das Gesetz sieht bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
Niedrigere Bußgelder
Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen. Zudem wird für eine Übergangszeit von 6 Monaten kein Bußgeld wegen der fehlenden Einrichtung von Meldekanälen verhängt.
Schmerzensgeldregelung
Kein Schmerzensgeld für den Hinweisgeber für immaterielle Schäden.