Zeugnis

Wer seine Ausbildung beendet, kann in aller Regel drei Zeugnisse zu seinen Unterlagen heften: Das IHK-Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung, das Abschlusszeugnis der Berufsschule und ein betriebliches Ausbildungszeugnis.
 

IHK-Zeugnis

Über ihre Abschlussprüfung erhalten alle erfolgreichen Absolventen ein IHK-Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG und § 27 der Prüfungsordnung). Das Prüfungszeugnis wird per Post zugeschickt.
Sollten Sie eine Zweitschrift oder Beglaubigung Ihres Zeugnisses oder andere Bestätigungen zur Ausbildungszeit benötigen, füllen Sie bitte hier den entsprechenden Antrag aus.

Abschlusszeugnis der Berufsschule

Wer während seiner Ausbildung erfolgreich eine Berufsschule besucht hat, erhält auch von ihr ein Abschlusszeugnis. Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom IHK-Abschluss zuerkannt. Für Fragen zu Schulzeugnissen ist deshalb die Berufsschule Ansprechpartner, die das Zeugnis ausgestellt hat.

Betriebliches Ausbildungszeugnis

Der Auszubildende hat außerdem Anspruch auf ein betriebliches Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG).

Dabei kann er zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Ausbildungszeugnis wählen:
  •  Ein einfaches Ausbildungszeugnis enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
  • Ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis umfasst die selben Angaben wie ein einfaches Zeugnis. Zusätzlich enthält es eine Beurteilung von Verhalten und Leistung.
Für ein betriebliches Ausbildungszeugnis müssen folgende Grundsätze beachtet werden:
  • Die Erstellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass es am Tag der Beendigung der Ausbildung ausgehändigt werden kann.
  • Es wird schriftlich auf Firmenbriefbogen erstellt und eigenhändig unterschrieben.
  • Die Tätigkeiten, die der Auszubildende ausgeübt hat, müssen so beschrieben werden, dass sich der künftige Arbeitgeber ein klares Bild davon machen kann.
  • Das Zeugnis muss wahr sein und daher alle wesentlichen Tatsachen (bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen) enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind.
  • Um dem Auszubildenden das weitere Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, soll das Zeugnis von verständigem Wohlwollen getragen sein. Dieses Wohlwollen darf aber nicht zu Unrichtigkeit führen.