Verkürzung der Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer ist durch die jeweilige Ausbildungsordnung festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber von der Regelausbildungszeit abgewichen und die Ausbildungszeit verkürzt werden. (§ 8 BBiG)

Voraussetzungen für eine Verkürzung

Schulische Vorbildung
Mittlere Reife, mittlerer Schulabschluss
bis zu sechs Monate
Abitur, Fachabitur
bis zu zwölf Monate
Berufsgrundbildungsjahr
bis zu zwölf Monate

 Vorherige Ausbildung
In einem anderen abgeschlossenen Beruf
bis zu zwölf Monate
Im gleichen Beruf
Die bereits geleistete Ausbildungszeit kann angerechnet werden
Im ähnlichen Beruf
Überschneidende, bereits vermittelte Inhalte können angerechnet werden

Wichtig zu wissen:
  • Einer Verkürzung müssen immer alle Vertragspartner zustimmen (Ausbildungsbetrieb, bei minderjährigen Auszubildenden auch die Erziehungsberechtigten).
  • Ein Anspruch auf Verkürzung durch den Auszubildenden besteht nicht.
  • Bei einer Verkürzung müssen der Prüfungsrhythmus und die Eingliederung in der Berufsschule beachtet werden.
  • Die Verkürzung kann im Ausbildungsvertrag unter der Rubrik „A“ eingetragen werden.
  • Auch während der Ausbildung kann das Ausbildungsverhältnis noch geändert werden. Dazu verwenden Sie bitte unser Änderungsformular.
  • Die sachliche und zeitliche Gliederung muss zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der verkürzten Ausbildungszeit angepasst werden.
  • Wenn der Vertrag der IHK zur Eintragung geschickt wird, werden die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, in Kopie beigelegt.

Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

Für eine vorzeitige Zulassung müssen Auszubildende nachweisen, dass sie im Betrieb und in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben. Dies geschieht am Ende der Ausbildung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Teilzeitausbildung

Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit kann auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes reduziert werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Verkürzungsgründe kombinieren

Mehrere Verkürzungsgründe können kombiniert werden. Die Ausbildungsdauer darf dabei folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit laut Verordnung
Mindestzeit der Ausbildung
42 Monate
24 Monate
36 Monate
18 Monate
24 Monate
12 Monate

Antragstellung

Der Antrag auf Verkürzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 82 KB) wird vom Auszubildenden / von der Auszubildenden bei der für ihn / sie zuständigen Mitarbeiterin der IHK gestellt, gerne per E-Mail.