Urlaub

Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dabei ist der Urlaubsanspruch für die gesamte Ausbildungszeit anzugeben – und zwar für jedes Urlaubsjahr gesondert. 

Jugendliche

Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), für volljährige Auszubildende im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt und beträgt jährlich:
mind. 30 Werktage
wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
mind. 27 Werktage
wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.
mind. 25 Werktage
wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
24 Werktage
wenn der Auszubildende 18 Jahre alt ist (BUrlG).
Tarifrechtliche Vereinbarungen sind zu beachten.

Volljährige

Bei Volljährigen richtet sich der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es sind danach mindestens 20 Arbeitstage (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), beziehungsweise 24 Werktage (bezogen auf eine 6-Tage-Woche) zu gewähren.

Werktage / Arbeitstage

Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im JArbSchG als auch im BUrlG in Werktagen angegeben. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag zählt als Werktag und damit als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag (Ausbildungstag) ist. Etwas anderes gilt, wenn Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart ist und über den Mindesturlaub nach JArbSchG oder BUrlG hinausgeht.

Urlaubsansprüche

Teilurlaubsanspruch
Wenn das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate dauert, hat der Azubi nur Anspruch auf Teilurlaub (= für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs). Das ist zum Beispiel im ersten Ausbildungsjahr der Fall, wenn dies am 1. August oder 1. September beginnt. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet.
 
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 02.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. hat der Auszubildende immer mindestens den vollen Urlaubsanspruch nach JArbSchG beziehungsweise BUrlG, §§ 29 JArbSchG, 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
 
Bei einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung, die am 1. August oder 1. September beginnt und die nicht verkürzt wird, hat der Azubi im letzten Ausbildungsjahr also den vollen Urlaubsanspruch. Der in dieser Zeit genommene Urlaub ist dann aber verbraucht, das gilt auch für darauffolgende Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse (§ 6 BUrlG).
 
Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Vertragsbeginn (§ 4 BUrlG), in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Der Betrieb kann auch schon in der Wartezeit Urlaub gewähren.
 
Was passiert, wenn der Auszubildende im Urlaub erkrankt?
Krankheitstage, für die der Auszubildende ein ärztliches Zeugnis vorlegen kann, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Genehmigung des Urlaubs

Azubis müssen ihren Urlaub beantragen. Vorher sollten sie sich mit ihrem Ausbilder darüber abstimmen. Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt dann der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche des Auszubildenden vorrangig berücksichtigt werden müssen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Der Urlaub soll während der Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Abs. 3 JArbSchG). Bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden. Der Arbeitgeber kann einheitliche Betriebsferien festlegen. Der Auszubildende muss dann in dieser Zeit Urlaub nehmen. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser der Betriebsferienregelung zustimmen.

Urlaubsübertrag

Kann der Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden?
Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Urlaubsjahres und erlischt automatisch am 31.12. des jeweiligen Jahres (Grundsatz der Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr- BAG 25.8.1987 EzA § 7 BUrlG Nr. 57).
 
Der Auszubildende hat einen Anspruch auf Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr, wenn dringende betriebliche oder in seiner Person liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG), zum Beispiel:
  • Großauftrag, für den die gesamte Belegschaft gebraucht wird und durch den ein Urlaub im Urlaubsjahr nicht möglich ist.
  • Arbeitsunfähigkeit, durch die ein Urlaub im Urlaubsjahr nicht möglich ist.
Der übertragene Urlaubsanspruch kann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG nur bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden – sofern keine anderweitigen tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen bestehen. Der übertragene Anspruch erlischt, wenn der Urlaub auch im Übertragungszeitraum wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen ist (BAG 04.11.87 EzA § 7 BUrlG Nr. 61). Der Betrieb kann den übertragenen Urlaub natürlich auch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes noch gewähren.
 
Darf der Auszubildende während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?
Nein. Grundsätzlich darf der Auszubildende während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht.
 
Entsteht der Urlaubsanspruch bei einem Betriebswechsel des Auszubildenden neu?
Wenn der Auszubildende bereits von seinem früheren Ausbildungsbetrieb Urlaub erhalten hat, hat er für diese Urlaubstage keinen Anspruch mehr gegenüber dem neuen Ausbildungsbetrieb (§ 6 BUrlG).
 
Der frühere Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bescheinigung über den bereits im Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen. Der neue Ausbildungsbetrieb kann die Urlaubsgewährung bis zur Vorlage dieser Bescheinigung hinausschieben. Im neuen Betrieb hat der Azubi erst nach Ablauf einer erneuten Wartezeit einen Urlaubsanspruch.