Schlichtungsverfahren

Schwierigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden sind, wie in jedem vertraglichen Verhältnis, nicht selten. Wie die Parteien die Probleme unter Einschaltung der IHK lösen können, wird im Folgenden dargestellt.
 
Allerdings sollten vorher alle Möglichkeiten einer internen betrieblichen Regelung ausgeschöpft worden sein. Zuerst miteinander reden ist besser als übereinander. Wenn dann eine der Parteien feststellt, dass die innerbetrieblichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, empfiehlt es sich, den Bildungsberater der IHK einzuschalten. Dieser steht den Vertragspartnern beratend zur Verfügung.
 

Streitigkeiten im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis

Wenn auch das nicht weiterhilft besteht die Möglichkeit, bei Streitigkeiten im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis den Schlichtungsausschuss der IHK zu Coburg anzuhören. Dieses Verfahren ist nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtsprozess zwingend vorgeschaltet.

Dies gilt auch, wenn beispielsweise Streit darüber herrscht
  • ob das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, zum Beispiel bei Ausspruch einer Kündigung
  • wenn der Gekündigte die Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will oder
  • bei Streitigkeiten um eine Verlängerung der Ausbildungszeit
In diesen oder auch anderen Fällen ist zunächst der Schlichtungsausschuss der IHK zu Coburg anzuhören.


Streitigkeiten bei Umschulung oder Fortbildung

Bei Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen; das gilt auch bei Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis. Antragsberechtigt sind der volljährige Auszubildende und der Ausbildende (Betrieb). Bei Minderjährigen steht dieses Recht nur den gesetzlichen Vertretern zu.