Probezeit
Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 20 BBiG) beginnt jede Ausbildung mit einer Probezeit. Das bietet die Möglichkeit im betrieblichen Alltag zu überprüfen, ob die Vertragspartner zueinander passen. Der Betrieb sollte sich von Anfang an ein Bild von Leistung und Verhalten des Azubis verschaffen und sich mit diesem regelmäßig über die Ausbildungssituation austauschen, am besten mit Hilfe eines Beurteilungsbogens.
Wie lange dauert die Probezeit?
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Der Gesetzgeber hat die Dauer der Probezeit genau geregelt, deshalb ist eine Verlängerung nicht möglich. Eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Probezeit ist nichtig (§ 25 BBiG).
Nur wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen wird, verlängert sich die Probezeit um diesen Zeitraum, wenn dies vertraglich so festgelegt ist.
Auch wenn der Auszubildende während der Probezeit wegen Blockunterrichts kaum im Betrieb ist, kann die Probezeit nicht verlängert werden, da Berufsschulunterricht keine Unterbrechung, sondern Teil der Ausbildung ist.
Kann während der Probezeit gekündigt werden?
Während der Probezeit können beide Vertragspartner den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
Die Kündigung einer Schwangeren ist aber auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.
Die Kündigung eines Minderjährigen wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 BGB).
Probezeit in Umschulungen
Mit Umschülerinnen und Umschülern muss keine Probezeit vereinbart werden. Gesetzliche Vorschriften über die Dauer der Probezeit bestehen nicht. Für sie gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, wonach eine Probezeit von bis zu sechs Monaten angemessen ist.
Die Frist für eine Kündigung in der Probezeit bemisst sich nach § 622 Abs. 3 BGB. Anders als bei Ausbildungsverhältnissen besteht hier also eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Diese Frist kann nach § 622 Abs. 4 BGB nur durch Tarifvertrag, nicht aber einzelvertraglich abgekürzt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Ausspruch der Kündigung noch in der Probezeit erfolgt, auch wenn der Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt.
Urlaubsansprüche
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit hat der Auszubildende Anspruch auf anteiligen Urlaub (= 1/12 pro vollen Ausbildungsmonat). Konnte dieser nicht genommen werden, so muss der Betrieb ihn finanziell abgleichen.