Pflichten des Auszubildenden

Während der Ausbildungszeit haben die Auszubildenden eine Reihe von Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsvertrag ergeben.
 

Aktiv lernen

Zu den Hauptaufgaben gehört die Lernpflicht. Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, um das Ausbildungsziel zu erreichen. D.h. sie sind gefordert, aktiv an der eigenen Ausbildung mitzuwirken. (§ 13 Satz 1 BBiG)
 

Sorgfalt ist gefordert

Die übertragenen Aufgaben müssen sorgfältig ausgeführt werden. Werkzeuge, Maschinen und sonstige Arbeitsmittel sind pfleglich zu behandeln. Dabei müssen die gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben beachtet werden. (§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 BBiG)
 

Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen

Wenn die Auszubildenden schulpflichtig sind, ist die Teilnahme am Berufsschulunterricht verpflichtend. Ebenso wie die Teilnahme an überbetrieblichen Angeboten und Prüfungen. (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BBiG)
 

Weisungen befolgen

Den Weisungen von Ausbildenden, Ausbildern und anderen weisungsbefugten Personen ist zu folgen. (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BBiG)
 

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren

Der Betrieb hat ein berechtigtes Interesse, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. (§ 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG)
 

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen

Die betrieblichen Tätigkeiten, Unterweisungen, Lehrgespräche müssen in schriftlicher Form dokumentiert werden. Ein vollständiges Berichtsheft  ist die Voraussetzung zur Prüfung. (Ausbildungsvertrag § 4 Nr. 7)
 

Abwesenheit im Betrieb unverzüglich entschuldigen

Wer krank ist oder aus einem anderen Grund fehlt, muss sich unverzüglich (= ohne schuldhaftes Verzögern) entschuldigen. Dies gilt für die Arbeit im Betrieb und den Besuch der Berufsschule oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. Auch die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit muss mitgeteilt werden. Spätestens am 3. Tag muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Für den Meldeweg sind die Vorgaben des Betriebs zu beachten. (Ausbildungsvertrag § 4 Nr. 8)
 

Berufsschulzeugnis vorlegen

Auszubildende sind verpflichtet, die Berufsschulzeugnisse im Unternehmen vorzuzeigen. Dazu gehört auch die regelmäßige Information über den aktuellen Leistungsstand in der Schule. Die Berufsschule ist berechtigt, diese Informationen auch an den Betrieb direkt weiterzugeben.
 
Hinweis
Auf der Rückseite des Ausbildungsvertrags finden Sie eine erweitere Darstellung der Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden.