Nebentätigkeiten
Wenn Auszubildende eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten, benötigen sie dafür keine Genehmigung des Ausbildungsbetriebes.
Ohne Einwilligung des Ausbildungsbetriebes dürfen sie aber keine Konkurrenztätigkeit ausüben, denn sie unterliegen einem Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB). Wenn ein Azubi dieses Verbot verletzt, muss er den entstandenen Schaden ersetzen: Er muss den unerlaubt erzielten Gewinn in voller Höhe an den Betrieb geben. Eine solche Nebentätigkeit kann den Ausbildungsbetrieb – nach Abmahnung – zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen.
Der Auszubildende darf keine Nebentätigkeit ausüben, die zu einer Vernachlässigung seiner Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis führt.
Während des Urlaubs darf ein Auszubildender keine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck - also der Erholung - widerspricht (§ 8 BUrlG).
Während einer Krankschreibung darf der Auszubildende keine Nebentätigkeit ausüben, die den Heilungsprozess verzögert.