Minderjährige Auszubildende

Für Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten zum Teil besondere Vorschriften. Denn sie sind juristisch noch nicht voll geschäftsfähig und es gilt das Jugendschutzgesetz (JArbSchG).

Ärztliche Untersuchung

Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht wurde (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt (§ 32 JArbSchG). Die Untersuchung kann von jedem Arzt vorgenommen werden und ist kostenlos. Der Jugendliche hat freie Arztwahl.
 
Wenn der Azubi am Ende des ersten Ausbildungsjahres immer noch minderjährig ist, muss er dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Der Ausbildungsbetrieb muss den Jugendlichen hierauf ausdrücklich hinweisen und ihn gegebenenfalls schriftlich zur Vorlage der Nachuntersuchungsbescheinigung auffordern. Legt der Jugendliche die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden. (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).
 
Wird die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung vorgelegt, wird das Ausbildungsverhältnis aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der IHK gelöscht. Eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist dann nicht möglich. (§ 35 Abs. 2 BBiG)

Vertrag, Kündigung und Abmahnung

Den Ausbildungsvertrag mit einem Jugendlichen müssen alle seine gesetzlichen Vertreter mitunterschreiben.
 
Die Kündigung oder Abmahnung eines minderjährigen Jugendlichen wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht, das heißt entweder ausgehändigt oder in deren Briefkasten eingeworfen wird. Der Zugang bei einem Elternteil genügt hier. Will der Jugendliche kündigen, müssen die Eltern das für ihn tun.

Urlaubsanspruch

Für minderjährige Auszubildende gelten folgende gesetzliche Mindesturlaubsansprüche (§ 19 JArbSchG):
Alter
noch nicht 16 Jahre
noch nicht 17 Jahre
noch nicht 18 Jahre
Urlaub
30 Werktage
27 Werktage
25 Werktage
Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (1. Januar 0:00 Uhr).

Zulässige Arbeitszeiten

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
 
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. Das gleiche gilt, wenn im Ausgleich dazu einzelne Arbeitstage in Verbindung mit Feiertagen ganz frei sind (§ 8 Abs. 2 JArbSchG).
 
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Verbot der Samstagsarbeit (§ 16 JArbSchG)

An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahme: Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen in offenen Verkaufsstellen, Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, im Marktverkehr sowie in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
 
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
 
Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
 
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.

Verbot der Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG)

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahren dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden. Nachtarbeit ist untersagt.

Verbot der Sonntagsarbeit (§ 17 JArbSchG)

An Sonntagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Ruhepausen 

Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen gewährt werden von mindestens
  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.
 
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
 
Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. (§ 11 JArbSchG)

Unterweisungspflicht

Jugendliche müssen bei Beginn der Ausbildung vom Betrieb über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden. Dies gilt insbesondere vor der Beschäftigung an Maschinen oder anderen unfallträchtigen Arbeiten. Die Unterweisungen müssen halbjährlich wiederholt werden. (§ 29 JArbSchG).

Aushangpflicht 

Im Betrieb müssen zur Information des Jugendlichen der Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehängt werden. 
 
Wenn drei oder mehr Jugendliche beschäftigt werden, müssen zusätzlich Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die zeitliche Lage der Ruhepausen ausgehängt werden. (§§ 47, 48 JArbSchG)

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das JArbSchG?

Verstöße gegen Bestimmungen des JArbSchG können als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§§ 58, 59 JArbSchG). Außerdem ist die Entziehung der Ausbildereignung möglich.