Kündigung

In der Probezeit

Während der Probezeit können die Vertragspartner den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein. Die Kündigung einer Schwangeren ist auch während der Probezeit nicht möglich.
 
In welchen Fällen kann nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden?
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nicht möglich, sie kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden. Zulässig ist aber ein Aufhebungsvertrag.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bei Verstößen gegen den Ausbildungsvertrag in Betracht. Dabei gilt: Je länger das Ausbildungsverhältnis störungsfrei gedauert hat, umso strengere Anforderungen werden an eine verhaltensbedingte Kündigung gestellt.
 
Je näher die Abschlussprüfung ist, desto schwerer ist ein Ausbildungsvertrag verhaltensbedingt kündbar. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Auszubildende in der Regel zunächst abgemahnt werden.
 
Nur bei schweren Vertrauensverstößen kann eine Kündigung ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Dabei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Ein Austausch mit dem Team der Beruflichen Bildung der IHK ist sinnvoll.
 
Gründe für eine verhaltensbedingte könnten zum Beispiel sein:
  • mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen
  • mehrmaliges Fernbleiben vom Berufsschulunterricht
  • wiederholte beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn dadurch die Ausbildung nicht mehr möglich ist
  • wiederholte Störung des Betriebsfriedens
  • mehrmaliges Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung
  • nicht genehmigte Nebentätigkeiten
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • planmäßiger Unterschlagung eines größeren Geldbetrages

Personenbedingte Kündigung

Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn es in der Person der/des Auszubildenden dafür Gründe gibt, die ihm/ihr nicht arbeitsvertraglich vorgeworfen werden können. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.
Personenbedingte Kündigungsgründe – wobei es stets auf den konkreten Einzelfall ankommt – können sein:

Mangelnde Eignung

Grundsätzlich dient die Probezeit der Feststellung der Eignung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die anfangs bestehende Eignung nach Ablauf der Probezeit weggefallen ist, zum Beispiel infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder Behinderung oder wenn die fehlende Eignung nachweislich erst nach Ablauf der Probezeit erkennbar war.

Krankheit

Der Betrieb kann dem Auszubildenden wegen einer Krankheit kündigen, wenn feststeht, dass
  • mit einer Gesundung innerhalb der Ausbildungszeit nicht zu rechnen ist
  • oder die Eignung für den Ausbildungsberuf infolge der Krankheit (zum Beispiel Allergien) dauerhaft entfallen ist
und dadurch die notwendigen beruflichen Kompetenzen nicht mehr erworben werden können oder die Sicherheitsrisiken für den Betrieb zu hoch werden.

Alkohol / Drogen

Ist der Auszubildende alkoholkrank oder drogensüchtig, gelten dieselben Kündigungsvoraussetzungen wie bei der Kündigung wegen Krankheit.

Haft

Ist der Auszubildende in Untersuchungshaft oder muss er eine Freiheitsstrafe absitzen, kann er seinen Ausbildungspflichten nicht nachkommen. Eine Kündigung ist gerechtfertigt, wenn mit einer Freilassung innerhalb der Ausbildungszeit nicht zu rechnen ist.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich.
Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung können unter anderem sein:
  • Stilllegung der Ausbildungsabteilung (als organisatorisch klar abgrenzbare eigenständige Einheit)
  • Betriebsstilllegung
Nicht ausreichend sind:
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Arbeitsmangel
  • Insolvenz