Berufsschule

Freistellungspflicht

Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Diese Freistellungspflicht gilt auch für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr.1 BBiG).

Schulpflicht

Schulpflichtig sind jugendliche und erwachsene Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen, für die gesamte Ausbildungszeit. Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung 21 Jahre oder älter sind, sind berufsschulberechtigt. Nimmt der Auszubildende am Berufsschulunterricht teil, gilt auch in vollem Umfang die genannte Freistellungspflicht. Grundsätzlich empfiehlt die Industrie- und Handelskammer auch bei nicht mehr berufsschulpflichtigen Auszubildenden, nicht auf den regelmäßigen Besuch der Berufsschule zu verzichten.

Wie sind die Zeiträume der Freistellungspflicht im Einzelnen zu berechnen?

Beschäftigungsverbote und Anrechnungsbestimmungen für Jugendliche
Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten (§ 9, Absatz 1, Nr.1 JArbbSchG).
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8, Absatz 1 JArbSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt. Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen auf die tägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen.
Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (§ 9, Absatz 1, Nr. 3 und Absatz 2, Nr. 2 JArbSchG). Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsmaßnahmen bis zu zwei Stunden wöchentlich (§ 9, Absatz 1, Nr. 3 JArbSchG).
Gesetzliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche: Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
 
Anrechnungsbestimmungen für erwachsene Auszubildende
Ausbildende haben Auszubildende nach dem geänderten § 15 BBiG ab 1. Januar 2020 freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht: Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen (Beachten Sie bitte: die bisher berücksichtigten Wegezeiten bei volljährigen Auszubildenden müssen nicht mehr angerechnet werden)
  • vor einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht dürfen auch erwachsene Auszubildende nicht beschäftigt werden
  • an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche: Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen: Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind: Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht: Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit