Neuerungen für ausländische Berufskraftfahrer ab 18.11.2023

Neuerungen für ausländische Berufskraftfahrer ab 18.11.2023

Im Zuge der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurden die Einreisebestimmungen für Berufskraftfahrer geändert.
Künftig wird seitens der Bundesagentur für Arbeit auf die Vorrangprüfung und auf die Prüfung der Berufsausübungsvoraussetzungen sowie die Prüfung des Vorliegens der Sprachkenntnisse bei Einreise im Zustimmungsverfahren verzichtet. Es müssen keine Nachweise über das Vorhandensein einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sowie der Grundqualifikation gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Diese sollen nur im Einzelfall überprüft werden. Der Arbeitgeber bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Es obliegt somit dem Unternehmen, das Vorliegen der erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und der Berufskraftfahrerqualifikation zu überprüfen.

Das heißt jedoch nicht, dass diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen müssen!
Sofern die erforderliche Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation bis zur Beschäftigungsaufnahme erst im Inland erlangt werden sollen, obliegt es dem Arbeitgeber zu beurteilen, ob die vorhandenen Sprachkenntnisse des künftigen Arbeitnehmers für den Erwerb der Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation sowie die anschließende Beschäftigung als Berufskraftfahrer ausreichen bzw. erreicht werden können. Der Arbeitsvertrag muss entsprechend gestaltet werden.
Des Weiteren gilt zu beachten, wenn der bzw. die zukünftige Beschäftigte 45 Jahre alt oder älter ist, muss der Arbeitnehmer ein bestimmtes Bruttojahresgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen können. Dieses Mindestgehalt liegt im Jahr 2023 bei 48.180 Euro (55% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung).
Welche Fahrerlaubnis und welche Qualifikationen für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerfahrerin oder Berufskraftfahrer erforderlich sind, ergibt sich aus der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV).
Wenn diese Personen in ihrem Heimatstaat bereits eine Fahrerlaubnis für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder -fahrer besitzen, unabhängig, ob es sich um einen EU- und EWR-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, gilt Folgendes:
Grundsätzlich werden nur Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten anerkannt (siehe Sonderregelung Schlüsselzahl 70 unten). Bei Wohnsitzverlagerung nach Deutschland können diese Führerscheine normalerweise bis zum Fristablauf der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen bzw. des Führerscheindokumentes genutzt werden.
Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten werden infolge der Wohnsitzverlagerung nach Deutschland abhängig vom Erwerbsstaat gehandhabt. Hierbei ist die Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung entscheidend. Aus der FeV Anlage 11 geht hervor, welche Fahrerlaubnisklassen aus welchen Drittstaaten in Deutschland wie umgeschrieben oder teilweise neu abgelegt werden müssen. Die meisten gelisteten Staaten in der Anlage 11 werden prüfungsfrei umgeschrieben. Im Feld 12 auf der Rückseite des Führerscheindokumentes wird die Umschreibung des Drittstaatenführerscheins mit der Schlüsselzahl 70 und der Länderkennung eingetragen.
Umgeschriebene Drittstaatenführerscheine, die nicht in Deutschland in eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit eingetragener Schlüsselzahl 70 und Länderkennung umgeschrieben wurden, dürfen in Deutschland nicht eingesetzt werden (Ausnahme Staaten, die in der FeV Anlage 11 gelistet sind).
Fahrerlaubnisse aus Staaten, die nicht in der Anlage 11 der FeV aufgeführt sind, müssen im Regelfall in Deutschland vollständig neu erworben werden.
In Drittstaaten erworbene Fahrerlaubnisse können gemäß § 29 Abs. 1 der FeV nach der Wohnsitzverlagerung nach Deutschland im Regelfall noch für bis zu sechs Monate genutzt werden. Somit können Arbeitnehmer mit einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis zwar Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B bzw. BE für bis zu sechs Monate lenken. Die Fahrerlaubnisklassen (C1, C1E, C, CE sowie D1, D1E, D, DE) dürfen im Regelfall jedoch nicht gelenkt werden, da die benötigte Berufskraftfahrerqualifikation nicht besteht.
Um (nicht nach §1 Abs. 2 des BKrFQG ausgenommene) gewerblich eingesetzte Fahrzeuge (LKW oder KOM) lenken zu dürfen, muss der Fahrer den Nachweis einer bestehenden Qualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht innehaben. Dafür ist je nach Einzelfall eine erfolgreiche Grundqualifikationsprüfung und/oder der (regelmäßige) Besuch von Weiterbildungen notwendig.
Personen, die bereits vor dem 10.09.2008 eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE und/oder vor dem 10.09.2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE besessen haben, gelten immer als grundqualifiziert. Dies gilt auch für Drittstaaten nach der Anlage 11 FeV und auch bei zwischenzeitlicher Verfristung, Entzug oder Verzicht der Fahrerlaubnis.
Der Nachweis der Qualifikation erfolgt per „Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)“ oder per Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein. In Deutschland wird seit 23. Mai 2021 als Nachweis der Qualifikation nur noch der FQN ausgestellt. Der vorhandene Eintrag, der SZ 95 unter der Spalte 12 in einem deutschen Führerschein, behält bis zum Ablauf seine Gültigkeit.
Eine Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht kann nach EU-Recht nur im gemeldeten ordentlichen Wohnsitzstaat des Fahrers erworben werden, entweder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (nur Güterverkehr).
Ein im Ausland erworbener Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb kann ggfs. in Deutschland als Grundqualifikationsnachweis anerkannt werden. Hierzu muss jedoch ein Berufsanerkennungsverfahren über das IHK-Kompetenzzentrum „Foreign Skills Approval“ (IHK FOSA) in Nürnberg erfolgen. Es wird geprüft, ob Gleichwertigkeit der Abschlüsse vorliegt. Lediglich Abschlüsse mit Vollanerkennung führen zur Anerkennung der Grundqualifikation. Eine Teilanerkennung von Inhalten allein reicht nicht aus.
Für Auskünfte zum Fahrerlaubnisrecht und Umschreibung der Fahrerlaubnisse, wenden Sie sich bitte an die zuständige Führerscheinstelle, an dem Ihr Arbeitnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz gemeldet hat. In dem folgenden Link, finden Sie eine Übersicht aller Führerscheinstellen in Bayern.
Für Fragen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht können Sie sich sehr gerne an die für Sie zuständige Industrie und Handelskammer oder an das BALM wenden.