Wasserkraft

Mit Bekanntmachung der geänderten Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 849 vom 12. November 2021 wurde die IHK als weitere Sachverständige in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren benannt. Als Träger öffentlicher Belange (TöB) begutachtet die IHK hierbei die energie- und volkswirtschaftlichen Aspekte sowie die Auswirkungen hinsichtlich des Klimaschutzes. Die IHK übernimmt damit einen Teil der Aufgaben, mit welchen bis dato das Wasserwirtschaftsamt betraut war.

Wasserkraft in Bayern – die neue Rolle der IHK als Träger öffentlicher Belange in Wasserrechtsverfahren

Im Zuge der Energiewende haben sich die Rahmenbedingungen für die Stromversorgung der Unternehmen grundlegend geändert. Anders als in der Vergangenheit werden die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und die Stabilisierung der Stromnetze zu einer immer größeren Herausforderung. In den Unternehmen können bereits kurzfristige Schwankungen oder Ausfälle enorme Kosten verursachen und Produktions- und Logistikprozesse behindern.
 
In Bayern gibt es rund 4.200 Wasserkraftanlagen, deren Genehmigungen regelmäßig erneuert werden müssen. Dabei fanden unter anderen die positiven Beiträge der Wasserkraft zur stabilen Stromversorgung bisher nur wenig Beachtung. Mit dem Ziel, die energie- und volkswirtschaftlichen Aspekte bei wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren stärker zu verankern, sollen die IHKs in Bayern künftig als Träger öffentlicher Belange regelmäßig beteiligt werden. Näher spezifiziert sind die Anforderungen an die IHK in der VVWas sowie in der „Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung“ (HA) des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Gemeinsam mit der Wasserrahmenrichtlinie, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz bilden sie die Grundlage für die Tätigkeit der IHK als TöB in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Koordination Wasserrechtsverfahren im Bayerischen Industrie- und Handelskammertag (BIHK) e. V.:

Was bedeutet das für Sie als Kraftwerksbetreiber?

Durch die zukünftige Einbindung in wasserrechtliche Verfahren kann das Gesamtinteresse des Wirtschaftsstandortes hier besser berücksichtigt und die Bedeutung der Wasserkraft, als eine heimische, dezentrale und zuverlässige Energiequelle hervorgehoben werden. Dabei können die IHKs allerdings nur zu den Sachverhalten Stellung nehmen, die in den Anträgen beschrieben sind.

Damit energie- und volkswirtschaftliche Aspekte, sowie der Einfluss auf Treibhausgasemissionen (nach Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung und VVWas) hinreichend quantifiziert werden können werden vor allem Informationen benötigt, welche Aufschluss geben auf:
  • Anlagenleistung, Jahresarbeitsvermögen
  • Anlagenkenndaten (Wirkungsgradkennlinie, Leistungskennlinie, Nutzfallhöhenlinie, Abflussdauerkurve etc.)
  • Bereitstellen gesicherter Leistung
  • Grundlastfähigkeit (Anzahl Volllaststunden)
  • Bereitstellen Grundlaststundenleistung (Leistung, welche an 5.000 Stunden pro Jahr umgesetzt wird)
  • Beitrag zum Netzausbau und zur Netzstabilität
  • Netzbetreiber, Einspeiseverhältnis, Einspeiseart, Netzebene
  • Regionale Versorgungssicherheit
  • Einfluss auf den lokalen/regionalen Versorgungsraum
  • Bedeutung für den regionalen Wirtschaftskreislauf
  • Positive Aspekte der Gewässerbewirtschaftung
  • Weitere volkswirtschaftliche Aspekte

Was ändert sich für Kreisverwaltungsbehörden?

Die bayerische IHK (BIHK) unterstützt als Träger öffentlicher Belange die Kreisverwaltungsbehörden in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren besonders im Hinblick auf die Bewertung von energie- und volkswirtschaftlichen Aspekten sowie den Einfluss auf Treibhausgasemissionen.
 
Dabei ist zu beachten, dass eine energiewirtschaftliche Einzelfallbetrachtung in jedem Fall erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf Aussagen zum „übergeordneten öffentlichen Interesse“.
 
Generell beteiligt die KVB, mit der Bitte um Stellungnahme, alle Beteiligten, unter anderen die zuständige IHK als Träger öffentlicher Belange und stellt den ordnungsgemäßen Informationsfluss (im Sternverfahren) sicher. Die KVB weist darauf hin, zu welchen Fragen aus rechtlicher Sicht eine besondere Stellungnahme erforderlich ist. Die KVB hat gegenüber der anzuhörenden Behörde klarzustellen, in welcher Funktion diese angehört wird. Für die IHK ist dabei wichtig, dass sie frühzeitig informiert und einbezogen wird.
 
In besonderen Fällen, z.B. bei Genehmigungen von Neuanlagen oder Reaktivierung einer Bestandsanlage ist ein Vororttermin im Vorfeld sinnvoll. Dies ist im Einzelfall mit der IHK abzustimmen.