Unlauterer Wettbewerb

Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Der in § 1 UWG beschriebene Zweck des Gesetzes enthält bestimmte Fachbegriffe, die zum Verständnis der Regelungen erklärt werden müssen. Es ist die Rede davon, dass sowohl Mitbewerber, Verbraucher als auch sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden sollen.

Folgende Begrifflichkeiten müssen also klar sein:


Mitbewerber


Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), also Unternehmen, die austauschbare Waren und Dienstleistungen auf demselben räumlichen, sachlichen und zeitlichen Markt anbieten.


Verbraucher


Der Verbraucher wird nicht unmittelbar im UWG definiert, sondern es wird auf den Verbraucherbegriff des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder überwiegend ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


Sonstiger Marktteilnehmer


Sonstiger Marktteilnehmer ist, wer nicht Mitbewerber und nicht Verbraucher, aber trotzdem als Person auf einem Markt agiert. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die auf einer anderen Wirtschaftsstufe als die Mitbewerber tätig sind (bspw. Hersteller gegenüber dem Händler und umgekehrt), die öffentliche Hand, Kirchen oder sonstige private und öffentlich-rechtliche Institutionen und Einrichtungen.


Geschäftliche Handlung


Die "Geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff des UWG. Nur wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt, finden die speziellen Regelungen des Lauterkeitsrechts Anwendung. Rein private Aktivitäten werden vom UWG nicht erfasst.

Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Damit stellt zum einen jede Form der Werbung eine geschäftliche Handlung dar, aber auch irreführende oder unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen können mittels des UWG verfolgt werden ebenso ein Verhalten des Unternehmens, das Kunden von Reklamationen oder der Kundendienstinanspruchnahme abhalten soll.

Ein Verhalten im Sinne des UWG ist sowohl aktives Tun als auch ein Unterlassen, z. B. von Informationen, die gegeben werden müssten, das objektiv betrachtet auf Absatzförderung gerichtet ist.
Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen unterfallen nicht dem UWG. Dazu gehören auch Markt- und Meinungsforschung und Stiftung-Warentest-Äußerungen. Sobald aber ein Zusammenhang zum Warenabsatz entsteht, z. B. bei Imagewerbung eines Unternehmens oder Sponsoring, dann muss sich dies am UWG messen lassen.


Unlauterkeit


Unlauter ist nach dem UWG jedes nicht faire oder nicht ehrliche Verhalten Wettbewerbsteilnehmers. Gemeint sind damit bspw. unwahre oder irreführende Angaben in der Werbung oder unzulässiges Verhalten gegenüber Mitbewerbern. Zweck UWG ist damit insbesondere die Aufrechterhaltung eines unverfälscht funktionierenden Wettbewerbs aber auch der Schutz des Verbrauchers.
Manche Verhaltensweisen sind dabei per se unzulässig, zum Beispiel grob falsche Versprechungen in der Werbung. Bei anderen Verhaltensweisen liegt es nicht so klar auf der Hand, ob sie noch lauter oder bereits unlauter sind. Stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat deshalb im Laufe der Zeit Fallgruppen entwickelt, bei deren Vorliegen von unlauterem Verhalten auszugehen ist, mache Fallgruppen haben im Laufe der zeit auch direkten Eingang in den Gesetzestext gefunden.

Bei Frage, ob ein Verbraucher irregeführt, getäuscht oder in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, kommt es auf den „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" an. In den Fällen, in denen Geschäftspraktiken sich an eindeutig identifizierbare und besonders schutzbedürftige Personengruppen wenden (z. B. Ältere, Kinder, geistig oder körperlich Behinderte), ist die Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser besonderen Gruppe maßgeblich.

Praktische Hinweise zur Vermeidung unlauteren Handelns


  • Sachliche Richtigkeit aller Behauptungen prüfen
  • Immer „schwarze Liste" der 30 irreführenden und besonders aggressiven geschäftlichen Handlungen im Anhang zu § 3 Absatz 3 des UWG prüfen.
  • Wichtig: ein Verstoß gegen die Liste führt immer zu einem Verstoß gegen das UWG
  • Korrekte Preisangaben und Werbung mit Preisreduzierungen
  • Sonderangebote, Rabatte und Zugaben klar und eindeutig ankündigen
  • Auf ausreichenden Vorrat von Artikeln achten
  • Eröffnungsangebote, keine Eröffnungspreise
  • Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern: ausdrückliche Einwilligung nötig
  • Telefonwerbung gegenüber Unternehmern: mutmaßliche Einwilligung teilweise ausreichend, besser ausdrückliche Einwilligung
  • E-Mail-, Faxwerbung: für alle Adressaten: ausdrückliche Einwilligung nötig.
  • E-Mail-Adresse: gewisse Nutzungsmöglichkeiten zu Werbezwecken, wenn alle 4 Voraussetzungen von § 7 Absatz 3 UWG vorliegen.
  • Anlass für Jubiläumsverkauf muss wahr sein
  • Ladenschlussgesetz (Bund) für Bayern und Ladenöffnungszeitengesetze der anderen Bundesländer beachten
  • Keine strafbare Werbung
  • Datenschutzregelungen müssen eingehalten werden
Wer in unzulässiger Weise wirbt, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung der Werbung und sogar auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.


Abmahnung - was nun?


Mit einer Abmahnung, die hauptsächlich im Bereich des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts eingesetzt wird, wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er durch ein bestimmtes (Werbe-)Verhalten wettbewerbswidrig (oder gegebenenfalls marken- bzw. urheberrechtsverletzend) gehandelt hat. Er wird in dem Schreiben dazu aufgefordert, die angegriffene Maßnahme zu unterlassen und fristgemäß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die verlangte Unterlassungserklärung sollte allerdings nicht unkritisch abgegeben werden. Ebenso falsch wäre es aber auch, die Abmahnung und die gesetzte Frist unbeachtet zu lassen!


Was muss man prüfen?


Vor allem ist zu prüfen, ob der in der Abmahnung beanstandete Sachverhalt der Wahrheit entspricht, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und ob der Absender überhaupt zur Abmahnung befugt ist, d. h. ist z. B. ein Wettbewerber oder ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Erst wenn feststeht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sollte die verlangte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wichtige Kriterien:
  • Korrekte Formulierung der Unterlassungserklärung
  • Angemessene Höhe der Vertragsstrafe, d. h. die Vertragsstrafe muss dem Wettbewerbsverstoß entsprechen
  • Vor- und Nachteil der Unterlassungserklärung
    Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung und die dadurch entstehenden Kosten vermieden werden können. Auf der anderen Seite kann bei nochmaligem Verstoß der Anspruch auf Unterlassung vor Gericht allein auf die abgegebene Erklärung gestützt werden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die in der Unterlassungserklärung bezeichnete Werbehandlung nach dem Gesetz dann unzulässig wäre oder ob der Anspruch auf Unterlassung ursprünglich vor Abgabe der Erklärung überhaupt bestand. Darüber hinaus wird bei jedem späteren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig, die in der Regel bei mehreren tausend Euro liegt.
  • Abmahnung? Die Einigungsstelle kann helfen!‎
    Falls doch eine Abmahnung erfolgt, bietet die ‎Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK zu Coburg die Möglichkeit, sich ‎darüber auch außergerichtlich zu einigen – eine gute Chance auch für Unternehmen, die ‎sich zu Unrecht abgemahnt fühlen, z. B. wegen irreführender Werbung. ‎
    Rechtsgrundlage für die Einigungsstelle ist § 15 UWG in Verbindung mit der Einigungsstellenverordnung des Freistaats Bayern. Das kostenlose und nicht-öffentliche Verfahren ist eine interessante Alternative zu einem Gerichtsverfahren.