Verjährung

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z.B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.
Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit der Gläubiger seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt. Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten.

Übersicht über die wichtigsten Verjährungsfristen:

Art des Anspruchs
Frist
Fristbeginn
regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung)
§§ 195, 199 BGB
3 Jahre
nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner
titulierte Ansprüche und gleichgestellte Ansprüche (z.B. Urteile, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden,
Vollstreckungsbescheide)
§ 197 BGB
30 Jahre
Rechtskraft
Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw.
§ 199 BGB
30 Jahre
Begehung der Handlung
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (Ausnahme siehe unten)
§ 438 BGB
2 Jahre
Übergabe der Sache
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer
3 Jahre
siehe Regelverjährung
Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden
5 Jahre
Übergabe der Sache
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag (Ausnahme siehe unten)
§ 634a BGB
2 Jahre
Abnahme des Werkes
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller
3 Jahre
siehe Regelverjährung
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk
§ 634a BGB
5 Jahre
Abnahme des Werkes
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (Software)
§§ 195, 199 BGB
3 Jahre
siehe Regelverjährung
Reisevertragsrecht
§ 651g BGB
2 Jahre
geplantes Reiseende

Hemmung oder Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.
  • Neubeginn
    Die Verjährung beginnt erneut zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Im Falle der Nacherfüllung eines Kaufvertrages durch Lieferung einer neuen Sache beginnt die Verjährung ebenfalls neu zu laufen.
  • Hemmung
    Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird also lediglich um den Zeitraum der Hemmung aufgeschoben, so dass die bereits abgelaufene Zeit relevant bleibt.
Dies hat insbesondere Auswirkungen beim Mahnverfahren, da es häufig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet wird. Es besteht die Gefahr, dass durch ein kurzes Fortlaufen der Frist nach Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung eintritt. Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährung weiter. Erst wenn das Verfahren erneut betrieben wird, setzt die Hemmung erneut ein. Möglicherweise ist dies dann jedoch zu spät, da die Verjährung bereits eingetreten ist. Das Mahnverfahren sollte daher stets in Gang gehalten werden und nicht länger als sechs Monate ruhen gelassen werden. Eine derartige Möglichkeit bietet beispielsweise der Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens.


Wesentliche Hemmungstatbestände:

Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen hemmen die Verjährung. Auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs müssen daher nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
  • Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
  • Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw. (§ 204 BGB)
Achtung: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen hingegen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.