Abgrenzung zum Handwerk

Bei manchen Unternehmen (Existenzgründer oder bestehendes Unternehmen) stellt sich die Frage, ob sie Mitglied der Industrie- und Handelskammer oder/und der Handwerkskammer sind, denn ein Unternehmen soll nur mit dem jeweiligen relevanten Unternehmensteil Mitglied der IHK oder der Handwerkskammer sein.

Diese Frage stellt sich immer dann, wenn sowohl Tätigkeiten aus den Wirtschaftszweigen Industrie, Handel und Dienstleistungen als auch handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden, denn für die selbständige handwerkliche Tätigkeit ist in aller Regel eine Eintragung in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer notwendig und damit die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer. Dabei werden nur wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks berücksichtigt.
 

Welche Tätigkeiten sind handwerklich?

  • 53 zulassungspflichtige Handwerke, d. h. für diese Handwerke ist ein Meistertitel oder ein gleichwertiger Abschluss des Unternehmers oder eines Betriebsleiters notwendig. Diese Handwerke finden sich in Anlage A 1. der Handwerksordnung.
  • 41 zulassungsfreie Handwerke in denen der Meistertitel möglich, aber nicht verpflichtend ist. Ausreichend ist eine handwerkliche Ausbildung. Diese Handwerke finden sich in Anlage B 1. der Handwerksordnung.
  • 57 handwerksähnliche Gewerbe, d. h. Tätigkeiten, die einen handwerklichen Bezug haben. Für diese Gewerbe ist keine weitere Qualifikation notwendig. Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Anlage B 2. der Handwerksordnung geregelt.

Abgrenzung

Für die Abgrenzung der nicht-handwerklichen und handwerklichen Teile eines Unternehmens kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an. Es erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall. Kriterien sind u. a. die Verteilung der Umsätze und der Einsatz des Personals in den verschiedenen Zweigen eines Unternehmens.
 

Merkblätter der DIHK, Arbeitskreis Handwerksrecht

Die nebenstehenden Merkblätter behandeln wichtige gewerbliche Tätigkeiten, die häufig eine Abgrenzung zwischen der IHK und der Handwerkskammer erforderlich machen. Sie sollen eine erste Orientierung für eine Abgrenzung zwischen handwerklichen- und nicht-handwerklichen Tätigkeiten bieten. Eine abschließende Entscheidung erfolgt anhand des konkreten Einzelfalls.