Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Hinweis: Diese Richtlinie ist zum 1. Januar 2024 wirksam geworden. Die Umsetzung in deutsches Recht liegt aktuell als Regierungsentwurf vor. Die CSRD löst die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab, welche die Grundlage für die Berichtspflicht zur sozialen und ökologischen Verantwortung von Unternehmen in der EU war. Auch die deutsche Umsetzung der NFRD, das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) aus dem Jahr 2017, wird somit vollständig aktualisiert.
Mit der neuen CSRD verfolgt die EU das Ziel, die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern, zu verbessern und zu vereinheitlichen. Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit auf die gleiche Stufe wie die finanzielle Lageberichterstattung gehoben.
Die CSRD-Richtlinie sieht vor, dass alle Unternehmen eine Berichterstattung zu festgelegten ESRS-Standards durchführen müssen. Mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), verpflichtet die EU nun auch kleinere Unternehmen über nicht-finanzielle Kennzahlen zu berichten. Ziel der CSRD ist, dass Unternehmen auf Basis der neu entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Die bisher gültige CSR-Richtlinie aus dem Jahr 2014 ist vor dem Hintergrund einer ungenügenden Vergleichbarkeit der Zahlen nicht mehr zeitgemäß.
Die Grundlage der Berichterstattung bilden die beiden generellen Standards – ESRS 1 und 2. Sie definieren zum einen allgemeine Anforderungen und formale Regeln für die Berichterstattung sowie fragen sie zum anderen grundlegende Unternehmensdaten und Querschnittsinformationen zur Nachhaltigkeitsgovernance und -strategie des Unternehmens ab.
Die Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einzelnen:
ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen
ESRS 2 – Allgemeine Angaben
ESRS E1 – Klimawandel
ESRS E2 – Umweltverschmutzung
ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme
ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
ESRS S1 – Eigene Belegschaft
ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer
ESRS G1 – Unternehmenspolitik
ESRS 2 – Allgemeine Angaben
ESRS E1 – Klimawandel
ESRS E2 – Umweltverschmutzung
ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme
ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
ESRS S1 – Eigene Belegschaft
ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer
ESRS G1 – Unternehmenspolitik
(Details und Erläuterungen finden Sie hier!)
Wer ist betroffen? Wann startet die Berichtspflicht?
Die Berichtspflichten werden schrittweise eingeführt:
- Unternehmen, die aktuell schon gemäß der NFRD berichten, müssen die Standards erstmals für das Berichtsjahr 2024 anwenden. Die erste Berichterstattung erfolgt 2025.
- Große Unternehmen (Paragraf 267 Abssatz 3 HGB), die nicht gemäß NFRD berichtspflichtig sind und zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, starten mit dem Berichtsjahr 2025:
- mehr als 250 Mitarbeiter
- 20 Millionen Euro Bilanzsumme
- 40 Millionen Euro Umsatz
Die erste Berichterstattung erfolgt 2026.
- Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ausgenommen Kleinstunternehmen, sind ab dem Berichtsjahr 2026 zur Erstellung verpflichtet. Die erste Berichterstattung erfolgt hier im Regelfall 2027.
Wie kann sich ein verpflichtetes Unternehmen vorbereiten?
Folgende Maßnahmen können vor der Berichtspflicht durchgeführt werden:
Maßnahme 1: Allgemeine Angaben zur Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln
Maßnahme 2: CO2-Fußabdruck ermitteln
Maßnahme 3: Wesentlichkeitsanalyse durchführen
Maßnahme 2: CO2-Fußabdruck ermitteln
Maßnahme 3: Wesentlichkeitsanalyse durchführen
Im Zuge einer Wesentlichkeitsanalyse sollen relevante Nachhaltigkeitsthemen identifiziert werden, über die berichtet werden muss. Welche Themen das sind, ist für jedes Unternehmen individuell zu ermitteln.