Außergerichtliche Streitbeilegung
Bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten stehen Unternehmen vor der Entscheidung staatliche Gerichte einzuschalten oder sich mit den verschiedenen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung zu beschäftigen. Die außergerichtliche Streitbeilegung kommt beispielsweise in Betracht, wenn es sich um spezielle Rechtsmaterien handelt, Vertraulichkeit oder Nichtöffentlichkeit gewünscht ist oder ein flexibles Verfahren angestrebt wird. Im Folgenden sollen deshalb die Themen Schlichtungsverfahren, Schiedsgutachten, Schiedsgerichtsverfahren und Mediation vorgestellt und erläutert werden.
- Schlichtungsverfahren
- Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten (§ 111 a Arbeitsgerichtsgesetz)
- Einigungsstellenverfahren (§ 15 UWG)
- Schlichtungsverfahren zwischen Unternehmen
- Schiedsgerichtsverfahren
- Schiedsgutachten
- Mediation
- Festlegung von Vertragsklauseln für außergerichtliche Streitbeilegung
Schlichtungsverfahren
Die Schlichtung ist ein privatrechtliches, außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Schlichter ist ein neutraler Dritter bzw. mehrere neutrale Dritte.
Der oder die Schlichter unterstützen die Parteien bei ihren Verhandlungen. Kommt keine gütliche Einigung der Parteien zu Stande, so kann ein Schlichterspruch gefällt werden, der in der Regel für die Parteien verbindlich ist. Der Gang vor ein ordentliches Gericht kann aber in der Schlichtungsordnung bzw. gesetzlich vorgesehen sein.
Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten (§ 111 a Arbeitsgerichtsgesetz)
Für Streitigkeiten zwischen einem Ausbildungsbetrieb und einem Auszubildenden aus einem bestehenden und bei der IHK zu Coburg eingetragenen Ausbildungsverhältnisses gibt es bei der IHK zu Coburg einen Schlichtungsausschuss.
Dieser Ausschuss ist mit einem Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Auf Antrag einer Partei wird er tätig. Vor einem Gang vor das zuständige Arbeitsgericht muss der Ausschuss tätig werden.
Der Ausschuss ist unabhängig und neutral. Er versucht eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Kommt keine Einigung zu Stande, kann das Scheitern der Schlichtung festgestellt werden oder ein Schlichtungsspruch gefällt werden. In beiden Fällen kann jede Partei das zuständige Arbeitsgericht anrufen.
Im Falle einer Schlichtung vor dem Ausschuss ist diese rechtsverbindlich und entspricht einem gerichtlichen Vergleich. Es handelt sich um einen vollstreckbaren Titel, soweit die Schlichtungsregelungen von einer Partei nicht freiwillig ausgeführt werden.
Das Verfahren ist nicht öffentlich und kostenfrei.
Einigungsstellenverfahren (§ 15 UWG)
Bei allen Industrie- und Handelskammern, auch bei der IHK u Coburg, bestehen Einigungsstellen für die Beilegung bürgerlich rechtlicher Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das UWG ermöglicht ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Es ist kostengünstiger und in der Regel schneller als ein gerichtliches Verfahren. Die besondere praktische Erfahrung aus der Wirtschaft wird durch ehrenamtlich tätige Unternehmer sichergestellt, die dabei helfen, in einem persönlichen Gespräch zu einer sachgerechten Lösung zu finden, die juristischen Ansprüchen genügt. Den Vorsitz der Einigungsstelle hat ein Volljurist.
Beispiele für Verfahren sind z. B. irreführende Werbung oder Urheberrechtsverletzungen.
Schlichtungsverfahren zwischen Unternehmen
Für Schlichtungen zwischen Unternehmen steht den Mitgliedsunternehmen der IHK zu Coburg die Schlichtungsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) zur Verfügung. Die IHK zu Coburg ist seit vielen Jahren Mitglied in der DIS und arbeitet mit ihr zusammen.
Schiedsgerichtsverfahren
Die Schiedsgerichte entscheiden anstelle der ordentlichen Gerichte über Streitigkeiten zwischen Unternehmen, soweit ihre Zuständigkeit zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde. Ziel der Verhandlungen vor allen Einrichtungen der Schlichtung ist die gütliche Beilegung eines Streites. Vergleichen sich die Parteien, ist der Gang zur staatlichen Gerichtsbarkeit überflüssig. Eine dem gerichtlichen Urteil gleichwertige Entscheidung können ausschließlich die Schiedsgerichte treffen.
Die Industrie- und Handelskammer zu Coburg ist seit vielen Jahren Mitglied der Deutschen Institution für Schiedsgerichtswesen (DIS). IHK-zugehörigen Unternehmen stehen damit die von der DIS organisierten Schiedsgerichte zur Verfügung.
Damit trägt die IHK zu Coburg auch zur Entlastung der Justiz bei.
Schiedsgutachten
Wenn sich Unternehmen oder Gesellschafter eines Unternehmens nicht über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages einigen können, so kommt für die verbindliche Klärung dieser Frage ein Schiedsgutachten in Betracht. Eine Anfechtung des Schiedsgutachtens kann nur bei grober Unbilligkeit oder grober Unrichtigkeit des Gutachtens erfolgen. Schiedsgutachter kann je nach Fragestellung ein Jurist oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein. Als Sachverständiger kommt auch ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Betracht.
Häufige Fälle sind Tatsachengutachten (Beispiele: Verkehrsgeltung einer Marke begutachten, Feststellung des Ausmaßes eines Schadens), Wert- oder Schätzgutachten (Beispiele: die Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie oder die Bestimmung eines Unternehmenswerts bzw. eines Wertes eines Gesellschaftsanteils).
Rechtsfeststelllende Gutachten: In solchen Gutachten soll der Schiedsgutachter neben Tatsachen auch Rechtsfragen mit einbeziehen., z.B. bei der Angemessenheit eines Honorars nach der HOAI sollen auch Fragen der Zusammensetzung des Honorars geprüft werden. Hier ist Vorsicht geboten, denn die rechtliche Bewertung ist nur bei speziellen Kenntnissen möglich.
Die Auswahl des Schiedsgutachters können die Parteien einvernehmlich festlegen. Häufiger enthalten z. B. Erb- oder Gesellschaftsverträge die Klausel, dass bei Uneinigkeit der Parteien über einen Schiedsgutachter die Industrie- und Handelskammer als unabhängige und neutrale Instanz einen Schiedsgutachter verbindlich bestimmen soll. Dies gehört auch zur Praxis der Industrie- und Handelskammer zu Coburg.
Das Honorar des Schiedsgutachters muss mit diesem festgelegt werden. Möglich ist eine frei vereinbarte Entgeltregung. Besonders bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können auch die Entgeltsätze des JVEG herangezogen werden.
Mediation
Die Mediation ist ein Vermittlungsverfahren zwischen den Parteien eines Rechtsstreits. Die Parteien verhandeln grundsätzlich selbst über den Konflikt und werden durch einen neutralen Dritten, den Mediator, unterstützt. Ziel ist die gütliche Einigung, die den Interessen beider Parteien dient und geschäftliche oder persönliche Beziehungen aufrechterhält. Die Entscheidung über eine Einigung treffen die Parteien nicht der Mediator.
Mediatoren finden Sie bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtswesen, bei mediationsverbänden sowie Rechtsanwaltskammern.
Festlegung von Vertragsklauseln für außergerichtliche Streitbeilegung
Um die Instrumente der außergerichtlichen Streitbeilegung nutzen zu können müssen Sie in Verträgen oder ad hoc Schlichtungs-, Schiedsgerichts-, Schiedsgutachten oder Mediationsklauseln vereinbaren.
Hilfe bei der Formulierung der Klauseln finden Sie unter anderem auf der Internetseite der DIS und bei Rechtsanwälten.