Geldwäscheprävention

Die Bekämpfung der Geldwäsche ist ein wichtiges Element im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität. Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Drogenhandel, Prostitution, illegales Glücksspiel, Waffenhandel und Korruption stellen die Hauptbetätigungsfelder der Organisierten Kriminalität. Die Bekämpfung der Geldwäsche zielt darauf ab, der Triebfeder der Organisierten Kriminalität - das Streben nach maximalen Gewinnen - die Grundlage zu entziehen. Täter sollen daran gehindert werden, illegal erwirtschafteten Finanzmitteln den Anschein der Legalität zu verleihen. Auch der Kampf gegen den internationalen Terrorismus kann langfristig nur erfolgreich sein, wenn seine Finanzquellen aufgedeckt und weltweit ausgetrocknet werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Strafgesetzbuch

Geldwäsche ist strafbar. Das Strafgesetzbuch stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe.

Geldwäschegesetz (GwG)

Das Geldwäschegesetz zielt darauf ab, durch Sorgfalts- und Aufsichtspflichten für bestimmte Personenkreise Verdachtsfälle der Geldwäsche möglichst frühzeitig zu erkennen. Ein wichtiger Ansatz bei der Geldwäschebekämpfung ist beispielsweise die Verhinderung anonymer wirtschaftlicher Transaktionen. Daher sind Banken und Versicherungsunternehmen, aber auch Immobilienmakler, Spielbanken und Güterhändler verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu identifizieren und verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.

Was heißt das für Sie als Unternehmer bzw. Unternehmerin?

Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die betroffenen Unternehmen in bestimmten im Gesetz genannten Fällen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne deinen Kunden). Dies betriff t zunächst den gesamten Bankensektor aber auch Unternehmen im nichtfinanziellen Bereich, z. B. bei Verkäufen von Gütern im Wert von über 10.000 € Umfang aber auch bei Immobilienvermittlungen und beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.
Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen risikoorientiert ergriffen werden, d.h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Erstinformationen finden Sie hier.

Seit Januar 2020: Verschärftes Geldwäschegesetz

Das verschärfte Geldwäschegesetz ist seit 01.01.2020 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen für Unternehmen.
Edelmetallhändler
Der Schwellenwert ab dem Edelmetallhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen wurde deutlich von 10.000 € auf 2.000 € gesenkt.
Immobilienbereich
Der Immobiliensektor hat nach Erkenntnissen der Bundesregierung erhöhte Geldwäscherisiken. Deshalb wurden die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare konkretisiert und geschärft.
Weitere Änderungen waren:
  • Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister ist möglich
  • Vernetzung der nationalen Register in Europa wird vorbereitet
  • Erweiterte Kompetenzen für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes (FIU)
  • Maßnahmen gegen den Missbrauch von Kryptowährungen
  • Verbesserte Prävention für politisch exponierte Personen

Was tun bei Verdacht?

Haben Sie bei der Anbahnung eines Geschäfts den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung müssen Sie den Fall an die Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden.
Verdachtsmeldungen dürfen grundsätzlich nur noch über das Internetportal goAML abgegeben werden.
Zum Meldeportal gelangen Sie hier.
 

Wer ist für Coburger Unternehmen zuständig?

Die Aufsichtsbehörde für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Oberpfalz und Schwaben ist die Regierung von Mittelfranken, Geldwäscheprävention, Promenade 27, 91511 Ansbach.

Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für bestimmte Güterhändler

Die Regierung von Mittelfranken hat auf Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) am 22. Juli 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen. Betroffen sind Unternehmen, die hochwertige Güter veräußern.
Unternehmen mit Hauptsitz in den Regierungsbezirken Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz sind zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einem Stellvertreter verpflichtet, wenn gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin, Edelsteine, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußert werden, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln sowie weitere Voraussetzungen vorliegen.
Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist der Regierung von Mittelfranken in Textform unverzüglich mitzuteilen.

Weitere Informationen finden Sie in der Allgemeinverfügung vom 22. Juli 2021 und deren Begründung 

Das Transparenzregister

Seit dem 26. Juni 2017 gibt es das zentrale elektronische Register über die wirtschaftlich Berechtigen von Unternehmen („Transparenzregister"), das der Bundesanzeiger-Verlag führt. Bisher handelt es sich dabei um ein sogenanntes Auffangregister, d.h. nicht alle Daten sind im Transparenzregisterverzeichnet, sondern auch in bestimmten anderen Registern, z. B. im Handelsregister, auf das verwiesen wird.

Wichtige Umstellung seit 1. August 2021:
Das Transparenzregister wird zu einem sogenannten Vollregister umgestellt. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das Register enthält damit umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.
Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG nF) im Transparenzregistereintragen:
  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Erleichterungen bzgl. der Doppeleintragungspflicht wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG nF). Nur bei diesen werden die Daten automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der jeweilige Verein nur „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat – das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall – und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Zudem müssen Änderungen im Vorstand „unverzüglich“ beim Vereinsregister angemeldet werden, da sonst die Fiktionswirkung für das Transparenzregister wieder entfällt.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie hier.

Risikoanalysen zur Geldwäscheprävention

Es gibt verschiedene Risikoanalysen u. a.:
  • supranationale Risikoanalyse (SNRA)
  • nationale Risikoanalyse (NRA)
Die Analysen dienen dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.