Änderungen im Steuerrecht

Der 31. Dezember ist im Steuerrecht ein wichtiger Stichtag. Außerdem treten am 1. Januar Steueränderungen in Kraft.

Verjährungsfristen beachten

Am 31.12.2023 laufen Verjährungsfristen für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer aus. Wer für 2017 oder 2018 im Jahr 2019 seine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuererklärung eingereicht hat, braucht ab dem 01. 01.2024 mit einer Änderung der daraufhin ergangenen Steuerbescheide nicht mehr zu rechnen, denn am 31.12.2023 endet die vierjährige Festsetzungsverjährung (Soweit kein aufschiebender Ausnahmefall vorliegt).

Was ist zu tun?

Überprüfen Sie Ihre Steuerbescheide insbesondere, wenn Tatsachen zu Ihren Gunsten vorliegen, die bei Erlass des Steuerbescheides bzw. innerhalb der Einspruchsfrist von 4 Wochen nicht bekannt waren. Hier kann sich ein Antrag auf nachträgliche Änderung des Steuerbescheides lohnen.

Verlängerte Abgabe der Einkommensteuererklärungen

Für das Steuerjahr 2022 gelten folgende Abgabefristen: Beratene Steuerpflichtige (Steuererklärung wird durch einen Steuerberater abgegeben): 31.07.2024 (Verlängerung um 5 Monate). Für das Steuerjahr 2023 gelten folgende Abgabefristen: Nicht-beratene Steuerpflichtige: 02.09.2024, beratene Steuerpflichtige: 02.06.2025. Grund für die Verlängerungen sind die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Steuerentlastungen

Der Einkommensteuertarif für das Jahr 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen. Der Grundfreibetrag steigt 2024 auf 11.604 Euro, d. h. um 696 Euro. Der Spitzensteuersatz wird 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. Der Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird ab 2024 um 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.

Energie- und Stromsteuer

Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung und Baugewerbe) können Steuerentlastungen nach dem Energie- bzw. Stromsteuergesetz beantragen. Für das Verbrauchsjahr 2021 müssen betroffene Unternehmen aus dem IHK-Bezirk Coburg spätestens bis zum 31.12.2023 Anträge auf Vergütung nach ermäßigten Steuersätzen und im Rahmen des Spitzenausgleichs beim Hauptzollamt Schweinfurt stellen. Alle Vordrucke finden Sie hier.

Strompreisumlagen

  1. Offshore-Netzumlage: Diese Umlage steigt auf 0,656 ct/kWh.
  2. § 19 Stromnetzentgelt-Umlage: Diese Umlage sinkt auf 0,403 Cent/ kWh für die ersten 1.000.000 kWh.
  3. Kraftwärmekopplungs-Umlage: Diese Umlage sinkt von 0,357 ct/kWh auf 0,275 ct/kWh.

Corona-Hilfen des Bundes

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31.10.2023. Falls noch keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportal bis zum 31. Januar 2024 zur Verfügung.
Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bayerische Corona-Soforthilfe

Bis zum 31.12.2023 müssen die Empfänger der Corona-Soforthilfe des Freistaats Bayern (Antragstellungen März – Mai 2020) mittels einer Onlineberechnungshilfe Angaben zur Höhe der erhaltenen und tatsächlich verwendeten Soforthilfe machen. Zu viel erhaltene Soforthilfe ist grundsätzlich zurückzuzahlen. Anträge auf Erlass der Rückzahlung sind möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.