Änderungen im Personalwesen

Personalverantwortliche müssen sich u. a. auf neue Rechengrößen in der Renten- und Krankenversicherung einstellen. Nachfolgend die wichtigsten Einzelheiten zu Sozialversicherungsbeiträgen und -grenzen sowie Sachbezugswerten und sonstigen Abgaben.

Sozialversicherungsgrenzen

Die neuen Sozialversicherungsgrenzen gelten ab dem 01.01.2024. Folgende Werte sind maßgeblich:
Sozialversicherungsgrenzen
West
Ost
ab 1. Januar 2024
Monat
Jahr
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
7.550,00 €
90.600,00 €
7.450,00 €
89.400,00 €
Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche Rentenversicherung
9.300,00 €
111.600,00 €
9.200,00 €
110.400,00 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
7.550,00 €
90.600,00 €
7.450,00 €
89.400,00 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- und Pflegeversicherung
5.775,00 €
69.300,00 €
5.775,00 €
69.300,00 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- und Pflegeversicherung
5.175,00 €
62.100,00 €
5.175,00 €
62.100,00 €
Bezugsgröße in der
Sozialversicherung
3.535,00 €
42.420,00 €
3.465,00 €
41.580,00 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr
in der Rentenversicherung
43.358,00 €
43.358,00 €
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2021
in der Rentenversicherung
42.053,00 €
42.053,00 €

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro (bisher 12,00 Euro) und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro steigen. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze wird ab 01.01.2024 auf 538 Euro steigen; ab 01.01.2025 auf 556 Euro. Der Übergangsbereich wird ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro gehen, ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.

Sachbezugswerte

Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft von Mitarbeitern betragen für das Jahr 2024:
  • für freie Verpflegung monatlich 313 Euro,
  • für freie Unterkunft 278 Euro/Monat,
  • Frühstück je Monat/Mahlzeit 65 Euro/2,17 Euro,
  • Mittag-/Abendessen je Monat/Mahlzeit 124 Euro/4,13 Euro

Künstlersozialabgabe konstant

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt konstant bei 5,0 %, der an Künstler und Publizisten gezahlten Bruttoentgelte. Bis zum 31.03.2024 müssen die im Jahr 2023 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden.

Ausgleichsabgabe steigt

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen, gemäß § 154 SGB IX. Bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Die Stufen der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gem. § 160 SGB IX werden wie folgt angepasst:
  • Stufe 1: 140 statt bisher 125 Euro
  • Stufe 2: 245 statt bisher 220 Euro
  • Stufe 3: 360 statt bisher 320 Euro
  • neue Stufe 4: 720 Euro (Beschäftigungsquote 0 %)
Die Ausgleichsabgabe wird erstmalig zum 31.03.2025 zu zahlen sein, wenn sie für das Jahr 2024 fällig wird. Für kleinere Arbeitgeber gelten wie bisher Sonderregelungen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Insolvenzgeldumlage konstant

Die von allen Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeldumlage beträgt 2024 erneut 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden.