Obligatorische eRechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025

Mit dem am 22. März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz (WtcG) hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die stufenweise Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnung) im B2B- Bereich.
Stand: 25. März 2024

Hintergrund

Nach aktueller Rechtslage können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechnungen derzeit nur für öffentliche Aufträge. Im Rahmen der sog. ViDA-Initiative der EU-Kommission ist ab 2028 (oder später) die Einführung einer transaktionsbasierten elektronischen Meldung von B2B-Umsätzen (Meldesystem) geplant. Voraussetzung hierfür ist die ab 1. Januar 2025 obligatorische eRechnungspflicht, die nunmehr mit dem WtcG eingeführt wird. Eine digitales Meldesystem ist dagegen noch nicht Teil des Gesetzes.

Kernpunkte der Neuregelung

  • Die obligatorische Ausstellung von eRechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ausgetauscht werden, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-neu.
  • Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhalten (die am Umsatz beteiligt ist).
  • Anpassung der Definition der eRechnung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-neu:
    • Als eRechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entspricht.
    • Daneben können Rechnungsaussteller und – empfänger eine Vereinbarung über das genutzte eRechnungsformat schließen (das genutzte Format muss aber die Extraktion der erforderlichen Angaben gem. Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die o.g. Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen. Eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als eRechnung, sondern als sonstige Rechnung.

Übergangsregelungen

Alle (umsatzsteuerichen) Unternehmer müssen ab dem 1. Januar 2025 eRechnungen ausstellen und empfangen können.
Aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes wird es für Rechnungsaussteller Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben:
Für zwischen dem 1. Dezember 2025 und 31. Dezember 2026 ausgeführte Umsätze kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG n.F.). Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die eRechnung und ihre Übermittlung dann zwingend umzusetzen.
Hinweis für Rechnungsempfänger: Die Übergangsregelungen gelten nur für Rechnungsaussteller. Alle inländischen Unternehmer sind ab 2025 zum Empfang von eRechnungen verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten. Wenn ein Rechnungsaussteller die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Empfänger ab 2025 also in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen und verarbeiten zu können.

Ausnahmen

Nicht unter die eRechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Fazit

Betroffen sind alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer unabhängig von ihrer Größe. Wegen der anvisierten Einführung zum 1. Januar 2025 sollten sich alle mit dem Thema eRechnung befassen. Denn es gilt, rechtzeitig eRechnungssysteme und Software gegebenenfalls aufzurüsten bzw. umzustellen. Das Bundesfinanzministerium hat sein lang erwartetes Anwendungsschreiben zur eRechnung am 15. Oktober 2024 veröffentlicht.

Aktuelle Informationen zur BIHK-Veranstaltung “Steuern & Digitalisierung: Die E-Rechnung kommt”

Die bayerischen IHKs haben die Veranstaltung "Steuern und Digitalisierung: Die E-Rechnung kommt" am 06. Juni 2024 angeboten. Aktuelle Informationen: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/elektronische-rechnungen/Nachberichterstattung-zur-Veranstaltung-am-6.-Juni-2024/

Schritt für Schritt zur eRechnung

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