Spielautomatenaufsteller (§ 33 c Abs. 2 Nr. 2)
Die Aufstellung von Spielgeräten unterliegt strengen Regelungen. Um Spielgeräte aufstellen zu können, benötigen Sie eine Erlaubnis. Zusätzlich gibt es einige Regelungen, die beachtet werden, wie bspw. die Erstellung eines Sozialkonzeptes sowie die Berücksichtigung des Sperrimpressumssystems.
Erlaubnis und Unterrichtung
Aufsteller von Spielgeräten benötigen gem. § 33 c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörden. Neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit für neue Gewerbetreibende muss eine IHK-Unterrichtung vorgewiesen werden. Von der Unterrichtung ist nicht nur der Aufsteller betroffen, sondern auch neu einzustellende technische Mitarbeiter, die die Geräte vor Ort installieren.
Die Unterrichtung umfasst 6 Unterrichtsstunden. Themen wie zum Beispiel Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung, Spielverordnung werden behandelt.
Für Unternehmen aus dem IHK-Bezirk Coburg wird die Unterrichtung von der IHK Nürnberg für Mittelfranken durchgeführt. Das Anmeldeformular finden Sie hier.
Sozialkonzept und Sperrsystem
Das Sozialkonzept soll dazu dienen, dass Aufsteller und Beschäftigte frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen und Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler aufzeigen. Als Vorlage für die Umsetzung des Sozialkonzeptes wurden vom Bayerischen Staatsministerium für des Innern, für Sport und Integration ein Rahmenkonzept (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 796 KB) sowie eine Mustervorlage (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 241 KB) für den Bericht zur Umsetzung veröffentlicht.
Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wurde ein zentrales, spielform-übergreifendes Sperrsystem eingeführt. Alle notwendigen Informationen dazu finden Sie hier.