Immobilienmakler (§ 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Erlaubniserteilung

Die zuständigen Erlaubnisbehörden für Immobilienmakler waren bis 31.12.2019 die Kreisverwaltungsbehörden (Stadt Coburg und Landratsamt Coburg).
Zum 1. Januar 2020 ging die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung auf die Industrie- und Handelskammern in Bayern über. Im Zuge einer Verbundlösung haben alle bayerischen IHKs, außer der IHK Aschaffenburg, diese Aufgabe auf die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern übertragen.
Auf der Seite der IHK München finden Sie Antragsformulare für Neuanträge oder Anträge auf Erweiterung einer § 34c GewO-Erlaubnis.

Neuregelungen für Immobilienmakler seit 01.08.2018

Seit dem 1. August 2018 müssen Immobilienmakler und die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten über einen Zeitraum von 3 Jahren 20 Zeitstunden Weiterbildung nachweisen. Der erste 3-Jahreszeitraum waren die Jahre 2018 - 2020.
Wer den Ausbildungsabschluss “Immobilienkaufmann/-frau” oder den Weiterbildungsabschluss "Geprüfte-/r Immobilienfachwirt/-in" besitzt, muss mit seiner Weiterbildung erst 3 Jahre nach Erwerb des Aus- oder Weiterbildungsabschlusses beginnen.
Einzelheiten zur Fortbildungsverpflichtung werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Ein FAQ finden Sie rechts unter “Weitere Informationen”
Neu eingeführt wurde eine Informationspflicht des Maklers gegenüber dem Auftraggeber über absolvierte Weiterbildungen.

Informationspflichten gegenüber Kunden

Immobilienmakler müssen Informationspflichten gegenüber ihren Kunden beachten.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Merkblatt.