Rechtliche Rahmenbedinungen: Wer darf in Deutschland arbeiten?

Der Weg in den deutschen Arbeitsmarkt

Kommt eine ausländische Fachkraft aus Europa oder aus einem Drittstaat? Das macht einen relevanten Unterschied für die Zuwanderung. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden sollten, erfahren Sie hier.

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der ‎Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.‎

Fachkräfte aus Drittstaaten

Bei der Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten sind eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten zu beachten – gerade mit Blick auf die verschiedenen Visa und Aufenthaltstitel, die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigt werden. Worauf es „standardmäßig“ ankommt, zeigt unser Überblick:
1. Voraussetzungen prüfen
Für welchen Aufenthaltszweck in Deutschland gelten welche Voraussetzungen? Wann ist ein Arbeitsvertrag nötig, gilt ein Mindestgehalt? Liegt eine anerkannte oder eine anerkennungsfähige Qualifikation vor bzw. ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich?
Zu beachten ist auch, dass im Visumverfahren in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt wird. Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen.
2. Unterlagen zusammenstellen, Visum-Termin beantragen
Welche Unterlagen für die Beantragung eingereicht werden müssen, hängt u.a. vom Aufenthaltstitel ab. Darüber informiert in der Regel die Website der deutschen Botschaft beziehungsweise des deutschen Konsulats im Wohnsitzland der internationalen Fachkraft. Diese sollte zu diesem Zeitpunkt dort einen Termin für die Visumantragsstellung beantragen.
Wichtig: Sie als zukünftiger Arbeitgeber können das Verfahren von Deutschland aus spürbar beschleunigen – durch Nutzung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
  • Achtung: Für Staatsbürger folgender Länder gilt eine Ausnahme von der Visumpflicht: USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino, Republik Korea und Großbritannien.
    Diese können auch direkt nach Deutschland einreisen und den Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen (siehe Schritt 4 und 5). Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich, trotzdem ein Arbeitsvisum schon vor der Einreise zu beantragen.
3. Visumantrag im Wohnsitzland
Das Visum muss im Wohnsitzland beantragt werden – bei der deutschen Botschaft beziehungsweise beim deutschen Konsulat. Das Visum muss dem tatsächlichen Zweck des Aufenthaltes in Deutschland entsprechen.
Welche deutsche Botschaft beziehungsweise welches Konsulat Sie für Ihren Visumantrag kontaktieren müssen – dazu informiert die Weltkarte auf dem Portal „Make it in Germany“.
4. Einreise nach Deutschland
Das erteilte Visum kann in der deutschen Botschaft abgeholt werden. Spätestens jetzt wird von ihrem Bewerber der Krankenversicherungsnachweis gefordert – dieser ist ab dem ersten Tag in Deutschland nötig. Nach Deutschland sollte ihr Bewerber auch alle weiteren persönlichen Dokumente mitbringen – etwa die Geburtsurkunde, Unterlagen zum Schul- beziehungsweise Berufsabschluss, ggf. Führerschein und Heiratsurkunde.
5. Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen
Mit dem Einreisevisum kann die Fachkraft die Arbeitsstelle, für die das Visum erteilt wurde, antreten. Ein Visum gilt in der Regel für bis zu sechs Monate. (Wurde es im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt, wird es für ein Jahr erteilt.)
Innerhalb dieser Zeit muss der Bewerber eine dem Visum entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde, wo dazu ein Termin zu beantragen ist. Die Ausländerbehörde informiert auch über die notwendigen Unterlagen für die Antragsstellung.
Weitere Informationen:

Arbeitgeberpflichten bei Beschäftigung internationaler Fachkräfte

Bei Einstellung internationaler Fachkräfte gelten für Sie als Arbeitgeber grundsätzliche Pflichten (§ 4a Abs. 5 AufenthG), die befolgt werden müssen, darunter:
  • Aufenthaltstitel: Überprüfen Sie, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Und weisen Sie im Fall eines befristeten Aufenthaltstitels zudem darauf hin, dass dieser für die weitere Beschäftigung im Betrieb rechtzeitig verlängert werden muss.
  • Dokumentation: Bewahren Sie eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft auf – in elektronischer Form oder Papierform.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld.

Was Sie als Arbeitgeber ebenfalls beachten sollten

Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:
  • Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
  • Nehmen Sie frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf. Dieser kooperiert mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), um geeignete Fachkräfte für Sie zu finden und unterstützt ihre soziale und betriebliche Integration. Zudem bietet er Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, sich im Ausland bei Rekrutierungsveranstaltungen oder virtuellen Jobmessen zu präsentieren.
  • Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zu den Einreisebedingungen bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make it in Germany“. Hier finden Sie auch eine interaktive Weltkarte mit Kontaktdaten und Hinweise zu deutschen Institutionen im Ausland.#

Aufenthaltstitel für Deutschland: Welcher nötig ist, entscheidet die Qualifikation

Der Aufenthaltstitel ist die Berechtigung, die Personen aus dem Ausland für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen. Wenn Ihre Fachkraft einen Aufenthaltstitel benötigt, ist ihre berufliche Qualifikation ausschlaggebend dafür, welcher Titel benötigt wird bzw. welche Aufenthaltsbestimmungen gelten.

Aufenthaltstitel: Wer welchen braucht

Für die Arbeit, zum Studium, für eine Berufsausbildung – für visumpflichtige Personen gibt es eine Reihe unterschiedlicher Visaarten und anderer Aufenthaltstitel. Hier eine Übersicht der wichtigsten Formen und ihrer Voraussetzungen:

Blaue Karte EU: Vorteile für Hochqualifizierte (§ 18g AufenthG nF)

Für Akademiker aus Drittländern, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen, ist die Blaue Karte EU der beliebteste Aufenthaltstitel.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU:
  • Qualifikation: Von der Fachkraft gefordert ist in der Regel ein deutscher, ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, erfahren Sie unter „Anerkennung ausländischer Qualifikationen und Abschlüsse“.
  • Arbeitsstelle: Die Fachkraft muss bereits ein konkretes Jobangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland vorweisen können. Diese Arbeitsstelle muss der Qualifikation angemessen sein.
  • Bruttogehalt: Die Gehaltsschwelle ist zuletzt abgesenkt worden, sie liegt (für Regelberufe) bei 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: rund 43.800 Euro). Für Berufseinsteiger sowie Engpassberufe gilt eine niedrigere Gehaltsschwelle von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2023: 39.682,80 Euro). Folgende Berufe gelten u.a. als Engpassberufe:
    • Berufe in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin.
    • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
    • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
    • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
    • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
    • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
    • Die ausführliche Liste der Engpassberufe finden Sie hier.
  • Sonderfall IT-Spezialisten: Auch wenn IT-Fachkräfte oder IT-Führungskräfte keinen Hochschulabschluss besitzen, können sie eine Blaue Karte EU erhalten. Voraussetzung ist der Nachweis von mindestens drei Jahre vergleichbarer Berufserfahrung. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle (45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2023: 39.682,80 Euro).
Für Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist zudem die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland möglich. Außerdem ist die Möglichkeit zum Familiennachzug bei Inhabern der Blauen Karte EU, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihrer Familie gelebt haben, privilegiert geregelt.

Arbeitsvisum: Arbeitsmarkt-Zugang für Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG nF)

Fachkräfte, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium außerhalb Deutschlands absolviert haben, können ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte erhalten. Dieses ermöglicht ihnen einen direkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Für Akademiker kann dieser Titel eine Alternative zur Blauen Karte sein, wenn sie die Bedingungen für diese nicht erfüllen – beispielsweise, weil sie die Gehaltsschwelle für die Blaue Karte nicht erreichen.
Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Arbeiten:
  • Die Qualifikation (Studium oder Berufsausbildung) muss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar sein. Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, erfahren Sie unter „Anerkennung ausländischer Qualifikationen und Abschlüsse“.
  • Sie als Arbeitgeber müssen der Fachkraft ein konkretes Jobangebot mit einer qualifizierten Beschäftigung gemacht haben.
  • Fachkräfte über 45 Jahren, die zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, müssen mit der angestrebten Tätigkeit ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 48.180 Euro (im Jahr 2023) erreichen. Alternativ dazu gilt der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.
Fachkräfte, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium außerhalb Deutschlands absolviert haben, können ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte erhalten. Dieses ermöglicht ihnen einen direkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Für Akademiker kann dieser Titel eine Alternative zur Blauen Karte sein, wenn sie die Bedingungen für diese nicht erfüllen – beispielsweise, weil sie die Gehaltsschwelle für die Blaue Karte nicht erreichen.
Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Arbeiten:
  • Die Qualifikation (Studium oder Berufsausbildung) muss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar sein. Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, erfahren Sie unter „Anerkennung ausländischer Qualifikationen“.
  • Sie als Arbeitgeber müssen der Fachkraft ein konkretes Jobangebot mit einer qualifizierten Beschäftigung gemacht haben.
  • Fachkräfte über 45 Jahren, die zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, müssen mit der angestrebten Tätigkeit ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 48.180 Euro (im Jahr 2023) erreichen. Alternativ dazu gilt der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.

Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen (§16 d Abs. 1 AufenthG)

Wer einen geprüften ausländischen Abschluss hat, verfügt auch über mehr Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland für Qualifizierungsmaßnahmen – mit dem Ziel, berufliche Qualifikationen anerkannt zu bekommen. Solche Maßnahmen können sein: ein Anpassungslehrgang, ein Vorbereitungskurs für eine Prüfung oder das Nachholen von Berufspraxis in einem Betrieb. Voraussetzung hierfür sind der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens Niveau A2).
Während der Qualifizierungsmaßnahme kann die Fachkraft einer Nebenbeschäftigung im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Woche nachgehen. Das soll den Einstieg in den Arbeitsmarkt noch erleichtern
Ab März 2024 werden die Möglichkeiten zum Aufenthalt für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ausgebaut: Die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann künftig auf eine Höchstaufenthaltsdauer von bis zu drei Jahren ausgebaut werden. Dadurch erhalten Arbeitgeber mehr Flexibilität (siehe hierzu auch die Möglichkeit zur Anerkennungspartnerschaft).
Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen.
Die Möglichkeit zu Nebenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme wird ab März 2024 auf bis zu 20 Stunden pro Woche verdoppelt.

Weitere Aufenthaltstitel und -bestimmungen

Über die hier genannten Visa-Formen hinaus gibt es weitere Visa, etwa zur Arbeitsplatzsuche. Ausschlaggebend dafür, welcher Titel benötigt wird bzw. welche Aufenthaltsbestimmungen gelten, ist auch hier die berufliche Qualifikation.

Einreise zur Arbeitsplatzsuche

Fachkräfte mit abgeschlossener beruflicher oder akademischer Ausbildung können einreisen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.
Voraussetzung ist, dass ihre Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde und ihr Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist.
Haben Sie eine Berufsausbildung, müssen sie zudem ihrer angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen (in der Regel auf dem Niveau B1).
Während der sechs Monate ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.
Ab Juni 2024 soll dieser Aufenthaltstitel durch die Chancenkarte (siehe unten) ersetzt werden, die zusätzliche Spielräume für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche eröffnet.

IT-Spezialisten

IT-Fachkräfte aus Drittstaaten haben in Deutschland attraktive Möglichkeiten, um ein Visum zum Arbeiten zu erhalten. Neben der Blauen Karte EU für Hochqualifizierte oder dem Arbeitsvisum für Fachkräfte können IT-Spezialisten grundsätzlich auch ohne formalen Berufs- oder Uni-Abschluss beschäftigt werden.
Voraussetzung sind mindestens drei Jahre Berufserfahrung und ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 52.560 Euro (60 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; Stand 2023, die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst ). Zudem überprüft die BA den Kenntnisstand der Bewerber.
Ab März 2024 sinkt dann die Zahl der Berufserfahrungsjahre auf zwei anstatt drei und die Mindestgehaltsgrenze sinkt auf 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Anders als bislang müssen Sprachkenntnisse für das Visum dann nicht mehr nachgewiesen werden.

Westbalkanregelung

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt die sogenannte „Westbalkanregelung“: Sie können auch ohne anerkannte Qualifikation eine Arbeitserlaubnis und ein Visum erhalten. Ab Juni 2024 verdoppelt sich das Kontingent auf jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.
Folgende Voraussetzungen müssen für den Arbeitsmarktzugang erfüllt sein:
  • Kriterium 1: Sie können einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot vorweisen.
  • Kriterium 2: Die Stelle kann nicht mit einem bevorrechtigten Bewerber aus Deutschland oder der EU besetzt werden (Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit).
  • Kriterium 3: Sie arbeiten nicht in einem reglementierten Beruf, z.B. als Arzt oder Rechtsanwalt.
Die Wartezeiten für Termine zur Visumbeantragung in den deutschen Botschaften der entsprechenden Länder sind praktisch nicht vorhersehbar. Ein Jahr und mehr sind durchaus möglich. Ein beschleunigtes Verfahren kann nicht beantragt werden.

Berufskraftfahrer

Ab November 2023 wird im Zustimmungsverfahren bei der BA grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob Berufskraftfahrer die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. (Die Prüfung der Berufskraftfahrerqualifikation obliegt dann allein dem Arbeitgeber.) Zudem wird die Vorrangprüfung gestrichen und es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.

Ab März 2024: Einreise über “Erfahrungssäule”

In nicht-reglementierten Berufen in allen Branchen haben Fachkräfte aus Drittstaaten ab März 2024 eine neue Option zur Einreise und Beschäftigung ohne zwingende Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen (Norm §6 BeschV). Voraussetzungen sind:
  • Kriterium 1: Eine im Ausland staatlich anerkannte Berufsqualifikation (mindestens zwei Ausbildungsjahre)
  • Kriterium 2: Ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einer Gehaltsschwelle von min. 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für tarifgebundene AG gilt die Gehaltsschwelle nicht. Der Aufenthaltstitel wird nach §19c Abs.2 AufenthG für die Dauer des Arbeitsvertrags erteilt. Dieser ist verlängerbar, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

Ab März 2024: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Ab März 2024 werden neue Zugangswege für bestimmte Helfertätigkeiten eingeführt. Dazu gehört die Möglichkeit zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen, unabhängig von ihrer Qualifikation(15d BeschV):
Sobald die Bundesagentur für Arbeit ein bedarfsorientiertes Kontingent festlegt, können interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen.
Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind.

Ab Juni 2024: Chancenkarte – Erleichterung bei der Arbeitsplatzsuche in Deutschland (§20a, §20b AufenthG)

Ab Juni 2024 soll die sogenannte Chancenkarte kommen. Sie erleichtert den Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche und wird grundsätzlich für maximal ein Jahr erteilt. Was jedoch, wenn eine Fachkraft dann noch keinen Arbeitsplatz hat, der einen Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ermöglicht, wohl aber ein qualifiziertes Jobangebot? In diesem Fall kann die Frist um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Während der Jobsuche in Deutschland besteht die Möglichkeit zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden.
Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner. Auch kann die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Erhältlich ist sie auf zwei Wegen:
Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen, erhalten die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen.
Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen im Ausbildungsstaat anerkannten und mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.

Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen

Vor Arbeitsantritt ist für Fachkräfte aus einem Drittland oft eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.
Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit und das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.
Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens benötigt die BA eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde. Hinweis: Liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor, kann die Fachkraft oder der Arbeitgeber eine Vorabzustimmung beantragen.