Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland gelten je nach Herkunftsland und Qualifikation unterschiedliche Regelungen. Diese betreffen einerseits die Einreise nach Deutschland und andererseits den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Mit der im Sommer 2023 verabschiedeten Neufassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erleichtert die Bundesregierung den Unternehmen hierzulande die Gewinnung internationaler Fachkräfte. Interessenten mit Berufsausbildung sowie Personen mit berufspraktischem Fachwissen können auf dieser Basis leichter nach Deutschland einwandern.
Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen werden sukzessive in Kraft treten: einige gelten bereits ab November 2023, andere ab März 2024 bzw. ab Juni 2024.

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Ihre Ansprechpartner

Björn Cukrowski: Allgemeine Fragen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Rainer Kissing: Fragen zum Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsabschlüssen
Frank Jakobs: Fragen zum Ausländerrecht

Die wichtigsten Regelungen der Gesetzesnovelle auf einen Blick

  • Blaue Karte EU: Die Verdienstgrenzen für die Blaue Karte in Regel- und Engpassberufen sowie für Berufsanfänger sind gegenüber den früheren Regelungen deutlich abgesenkt. Zudem ist die Liste der Engpassberufe deutlich ausgeweitet worden und es gibt eine Reihe weiterer Erleichterungen – unter anderem hat ein größerer Personenkreis die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten. Letzteres gilt auch für IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss, insofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
  • Berufserfahrung: Eine Fachkraft kann bislang eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also bereits möglich.
  • Ab November 2024 gilt: Wer einen in Deutschland anerkannten Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Der Zusammenhang zwischen Qualifikation und Beschäftigung in Deutschland entfällt, wenn der ausländische Abschluss in Deutschland voll anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Das sind die sogenannten „Fachkräftetitel“ (§18a, §18b AufenthG).
  • Außerdem neu ab März 2024: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im angestrebten Beruf und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Abschluss im Heimatland hat, kann in Deutschland beschäftigt werden. Dabei muss der Berufsabschluss dann nicht mehr in Deutschland anerkannt sein. Das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
  • Chancenkarte zur Jobsuche: Neu kommen soll die sogenannte Chancenkarte für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche. Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner (ab Juni 2024).
  • Anerkennungspartnerschaft: Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen (ab März 2024).
  • Westbalkanregelung: Bürger von Staaten des Westbalkans haben einen Arbeitsmarktzugang für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen in Deutschland. Die Regelung wurde entfristet; ab Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.
  • Entfall Vorrangprüfung für Azubis: Bei der Rekrutierung von Auszubildenden aus Drittstaaten gilt aktuell noch die Vorrangprüfung. Ab März 2024 soll diese entfallen.