Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Hierzu schließen Sie als Arbeitgeber – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die Dauer des Verfahrens kann dadurch deutlich verkürzt werden.
In Bayern haben Sie dabei die Wahlmöglichkeit, das Verfahren bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder einer zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg, der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), durchführen zu lassen.
Sie wollen sich individuell zum beschleunigten Fachkräfteverfahren beraten lassen?
Die wichtigsten Schritte im Einzelnen
1. Vollmacht: Um das Verfahren durchführen zu können, benötigt der Arbeitgeber eine Bevollmächtigung durch die Fachkraft. Im weiteren Verfahren werden zudem eine Kopie des Reisepasses sowie Nachweise zu Berufsqualifikationen benötigt. Eine Muster-Vollmacht bietet das Portal „Make it in Germany“ hier zum Download (DOCX-Datei · 23 KB).
2. Kontaktaufnahme: Der Arbeitgeber vereinbart mit der zuständigen lokalen Ausländerbehörde bzw. der ZSEF einen Beratungstermin.
3. Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
4. Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, falls erforderlich. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
5. Zustimmungsverfahren der BA: In den meisten Fällen ist die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dieser Schritt wird von der Ausländerbehörde eingeleitet, wenn das Anerkennungsverfahren positiv ausfällt. Wenn die BA innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt
6. Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde dem Arbeitgeber eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an Ihre Fachkraft.
7. Visumsantrag: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss die Vorabzustimmung (in der Regel das Original) mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden. Die Fachkraft / der Arbeitgeber sollten vorab bei der Auslandsvertretung nachfragen, ob ein Original erforderlich ist.
8. Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.