Formulare

Lieferantenerklärung (LE) und Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft: Formularvordrucke der IHK-Organisation aktualisiert

Die Formulare für die Lieferantenerklärung (LE) und die Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind aktualisiert worden.
Hintergrund der in Abstimmung mit der DIHK-Arbeitsgruppe Zoll- und Außenwirtschaftsrecht erfolgten Änderungen sind Anpassungen auf der Rückseite der LE und LLE. Zum einen sind die Länder, mit denen die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen hat, um Neuseeland (NZ) ergänzt worden. Zum anderen wurden weitere Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen im Präferenzrecht vorgenommen.
Die Lieferantenerklärungen (Stand 2021) sind weiterhin gültig. 

Änderung des Unionszollkodex (UZK) beschlossen: Neuformulierung von Art. 62 UZK-IA zur Langzeit-Lieferantenerklärung

Am 13. Juni 2017 hat die EU im Amtsblatt Nr. L 149 Änderungen zum UZK-IA veröffentlicht. Neben der Anpassung verschiedener IA-Artikel wurde insbesondere auch Art. 62 UZK-IA zur Langzeit-Lieferantenerklärung neu formuliert. Die EU-Kommission ist damit einem Vorschlag von DIHK und IHKs gefolgt.

Die neue Formulierung bringt deutliche Verbesserungen für Unternehmen bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen mit sich. Denn die neue Formulierung berücksichtigt die häufigsten Praxisfälle bei der Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE):
  • die unterjährige Abdeckung von Lieferungen für einen zurückliegenden und einen zukünftigen Zeitraum in einer einzigen LLE wird wieder möglich (wie vor Inkrafttreten des UZK). Die Pflicht zur Ausstellung von zwei Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) bei Ausfertigung im laufenden Jahr entfällt.
  • die Ausfertigung einer LLE am Ende eines Jahres für das folgende Kalenderjahr.
Es sind weiterhin drei Datumsangaben vorgesehen:
  • Zeitpunkt der Ausfertigung (date of issue),
  • Beginn des Gültigkeitszeitraums (start date),
  • Ende des Gültigkeitszeitraums (end date).
Allerdings wurde die Wechselwirkung der Datumsangaben flexibilisiert. Insbesondere kann nunmehr ein „überlappender" Gültigkeitszeitraum definiert werden, der einen Zeitraum sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung abdeckt. Mit anderen Worten: Die Kombination eines zurückliegenden Zeitraums mit einem zukünftigen Zeitraum in einer einzigen LLE wird wieder möglich.

Die neue Regelung sieht sogar vor, dass eine mitten im Kalenderjahr ausgestellte LLE für einen Zeitraum von 24 Monaten (statt wie bisher 12 Monate) Geltung entfalten kann. Bei einer Ausstellung im November 2017 kann eine LLE z.B. eine Laufzeit von Anfang Januar 2017 bis Ende Dezember 2018 aufweisen. Bei einer solchen Ausschöpfung des maximalen Gültigkeitszeitraumes von 24 Monaten ist jedoch zu beachten, dass hinsichtlich einer Rückwirkung maximal 12 Monate vor dem Datum der Ausfertigung zulässig bleiben. Bei einer Ausfertigung für die Zukunft darf der Beginn des Gültigkeitszeitraumes maximal sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Damit ist es jetzt möglich, bis zu sechs Monate im Voraus eine Langzeit-Lieferantenerklärung mit voller zweijähriger Laufzeit auszustellen, z.B. im Oktober 2017 eine LLE für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2019.

Bisher lief die Zweijahresfrist bereits ab Ausstellungsdatum und galt zudem nur für zukünftige Lieferungen. Einige Beispiele für mögliche LLE-Ausstellungsszenarien finden Sie weiter unten.

Allerdings: Die Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen für weiter als 12 Monate in der Vergangenheit liegende Zeiträume bleibt weiterhin ausgeschlossen. Hier müssen Unternehmen ggfs. weiterhin auf Einzel-Lieferantenerklärungen zurückgreifen.

Die Generalzolldirektion hat mitgeteilt, dass LLEn, die im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Juni 2017 im Widerspruch zur in dieser Zeit gültigen Fassung des Art. 62 UZK-IA falsch ausgestellt wurden, aber der neuen Formulierung entsprechen, von den Zollämtern als zulässig anerkannt werden.
Mögliche Ausstellungsszenarien für Langzeit-Lieferantenerklärungen (Auswahl):
  • Fall 1: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum 15. Juli 2017)
    "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.”
  • Fall 2: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum 15. Juli 2017)
    "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018
  • Fall 3: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum: 15. Juli 2017)
    "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018."
  • Fall 4: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum: 15. Juli 2017)
    "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016

CETA – aktuelle Entwicklungen

EU-Kommissionspräsident Juncker und der kanadische Premierminister Trudeau einigten sich beim G20-Gipfel in Hamburg auf die vorläufige Anwendung des EU-Kanada Freihandelsabkommens CETA ab dem 21.09.2017. Dies gilt nur für Bereiche, für die die EU ausschließlich zuständig ist. Mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 15. Februar 2017 ist der Weg für die vorläufige Anwendung frei. Bis zur vollständigen Anwendung müssen alle nationalen Parlamente der EU ihr Plazet geben.

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Informationsmaterialien für Ihre interne Vorbereitung und Befassung mit der Thematik:
CETA-Überblick Ratifikation (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 349 KB)
Übersicht Verbände zu CETA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 238 KB)
CETA-Ein modernes Abkommen mit Vorbildcharakter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 151 KB)
CETA-Zolltarife (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7 KB)
CETA-Zeitplan (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 83 KB)

CETA-Abkommen unterzeichnet

In Brüssel haben die EU und Kanada nach langen Verhandlungen das Handelsabkommen unterzeichnet. Die belgische Region Wallonie hat zuletzt eingewilligt. Nun werden Teile des Abkommens vorläufig anwendbar, unter anderem die weitgehende Abschaffung von Zöllen für Ursprungswaren des jeweils anderen Vertragspartners.

Der Nachweis des Präferenziellen Ursprungs erfolgt ausschließlich mit Hilfe der Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument. Ab einem Sendungswert von 6000 Euro ist hierfür eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer erforderlich.
 

Anführung Kanadas in Lieferantenerklärungen

Die Anführung Kanadas in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Europäisch-Kanadische Freihandelsabkommen (CETA) im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist. Denn erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden. Eine Anführung Kanadas in einer Lieferantenerklärung ist aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Dies hat die Generalzolldirektion (GZD) unter diesem Link mitgeteilt.


Neufassung der Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren

Die zuletzt im Jahr 2016 aktualisierte Fassung der Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung legte u.a. fest, dass diese Erklärung durch die ausstellende Person im Unternehmen mittels Unterschrift zu unterzeichnen ist. Auf ihrer Sitzung am 5. und 6.10.2021 hat sich die DIHK Arbeitsgruppe Zoll- und Außenwirtschaftsrecht dafür ausgesprochen, alternativ auch EDV-technisch erstellte (Langzeit-)Erklärungen-IHK ohne physische Unterschrift des Ausstellers anzuerkennen.

Voraussetzung ist, dass die verantwortliche natürliche Person in der Erklärung-IHK namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist und in der Erklärung auf die EDV-technische Erstellung hingewiesen wird (in Anlehnung an die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß UZK-IA).

Die nun aktualisierte Fassung berücksichtigt diese neue Möglichkeit in Form einer im Anwendungsfall anzukreuzenden Checkbox sowie einer erläuternden Fußnote Nr. 9.

Weiterhin wurde die Nennung der Rechtsgrundlagen aus der Überschrift genommen, da dies teilweise im EU-Ausland für Verwirrung gesorgt hat.

In der Fußnote 2 wurde zudem die verpflichtende Angabe des Staates gestrichen, um auch hier im Gleichklang zur Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft zu sein. Die neue Erklärung-IHK kann ab sofort verwendet werden. Frühere Versionen der Erklärung-IHK bleiben als Vornachweis gültig.

Hintergrund

Die Erklärung-IHK ist bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses als Nachweis insbesondere für diejenigen Unternehmen interessant, die für ihre Handelswaren keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft abgeben können oder wollen, deren Produkte aber den nichtpräferenziellen Ursprung der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedsstaaten haben.

Eine Erklärung-IHK kann darüber hinaus auch als Nachweis für Waren mit drittländischem Ursprung dienen. Hierfür ist jedoch ergänzend zur Ausstellung durch das Unternehmen eine zusätzliche Bescheinigung durch eine zuständige Stelle erforderlich (i.d.R. eine IHK oder der Zoll in den Mitgliedsstaaten der EU oder im Drittland).

Das Formular steht Ihnen hier als Download zur Verfügung:
Erklärung IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 993 KB)