Carnet A.T.A.
Falls Sie Waren nur vorübergehend aus dem gemeinsamen Zollgebiet der Europäischen Union in ein Drittland ausführen möchten, müssen Sie der Zollverwaltung des jeweiligen Einfuhr- bzw. Durchfuhrlandes eine Sicherheit dafür bieten, dass Sie die Einfuhrabgaben zahlen, wenn Sie die eingeführten Waren doch nicht wieder komplett innerhalb der vorgegebenen Fristen ausführen. Diese geforderte Sicherheit können Sie am besten durch ein Carnet A.T.A. leisten. Auf dieser Seite erhalten Sie umfassende Informationen rund um das Carnet A.T.A.
Was heißt Carnet A.T.A.?
Carnet ist französisch und bedeutet "Heft", A.T.A. steht für "vorübergehende Verwendung". Ein Carnet A.T.A. ist also frei übersetzt ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.
Welche Vorteile bietet das Carnet A.T.A.?
Sie müssen nicht - möglicherweise hohe - Bargeldbeträge mitführen, in ausländische Währung umtauschen und an der Grenze hinterlegen. Sie vermeiden dadurch Bankspesen, Kurs- und Zinsverluste. Gleichzeitig werden die Risiken des Diebstahls und der Unterschlagung weitgehend minimiert. Außerdem ist die Abfertigung beim Zoll wesentlich schneller. Kurzum: Sie sparen Zeit und Geld!
Welche Waren können Sie mit dem Carnet A.T.A. ins Ausland bringen?
Berufsausrüstung, Warenmuster und Messegut sind nach den internationalen Abkommen zugelassen. Daneben gibt es weitere nationale und internationale Verwendungen, nähere Auskünfte zu allen Abkommen und zu einzelnen länderspezifischen Besonderheiten erhalten Sie bei Ihrer IHK.
Können Sie ein Carnet A.T.A. für jedes beliebige Land bekommen?
Für Reisen innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets der jetzt 27 Staaten umfassenden Europäischen Union benötigen Sie kein Carnet. Für Reisen in die Republik China (Taiwan) erhalten Sie bei Ihrer IHK ein spezielles Zollpapier, das “Carnet C.P.D.”.
Ausfüllhilfen
Kosten
Die Bezahlung erfolgt gegen einen Gebührenbescheid (für die Ausstellungsgebühr/en) und eine Rechnung (für das Versicherungs- und das ICC-Entgelt sowie für für die Formularkosten bei elektronischer Beantragung), die mit dem Carnet ausgehändigt werden.
Die Kosten für ein Carnet setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:
Ausstellungsgebühren
Die Handelskammer stellt Carnets ATA für kammerzugehörige Unternehmen sowie für sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptwohnsitz beziehungsweise Standort im IHK Bezirk Coburg aus. Für die Ausstellung eines Carnets ATA erhebt unsere Handelskammer eine Gebühr. Diese beträgt derzeit gleichermaßen für Mitgliedsunternehmen und nicht kammerzugehörige Unternehmen, Behörden, Körperschaften und natürliche Personen 75,00 Euro.
ICC-Entgelt
Pro Carnet wird zusätzlich das ICC-Entgelt (ICC= International Chamber of Commerce) in Höhe von 12,00 Euro netto zuzüglich 19% USt. (= 2,28 Euro) erhoben. Bei dem ICC-Entgelt handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Der Einzug des Entgelts erfolgt im Namen und auf Rechnung der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK, Berlin).
Versicherungsentgelt
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK, Berlin), vertreten durch die Industrie- und Handelskammern, ist selbstschuldnerischer Bürge im Carnet ATA-Verfahren für Einfuhrabgaben im Verwendungsland. Zur Abdeckung des Zahlungsrisikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA (Allianz Trade) ein Rückversicherungsvertrag abgeschlossen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Carnets ATA beantragen Sie daher gleichzeitig den Abschluss einer Kautionsversicherung. Das von uns vereinnahmte und an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen (Absicherung des Zollrisikos) bestimmt. Hiermit ist jedoch kein Abschluss einer Transportversicherung oder einer Versicherung bezüglich möglicherweise für Sie entstehender Einfuhrabgabeschulden in Drittländern verbunden. Das Versicherungsentgelt erheben wir zusätzlich zur Ausstellungsgebühr. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren.
Das Versicherungsentgelt beträgt:
|
bis zum 31.12.2024
|
ab dem 01.01.2025
|
bei einem Warenwert bis 9.999,99 EUR
|
37,00 EUR
|
46,00 EUR
|
von 10.000,00 EUR bis 24.999,99 EUR
|
63,00 EUR
|
79,00 EUR
|
von 25.000,00 EUR bis 49.999,99 EUR
|
110,00 EUR
|
138,00 EUR
|
von 50.000,00 EUR bis 149.999,99 EUR
|
210,00 EUR
|
250,00 EUR
|
von 150.000,00 EUR bis 299.999,99 EUR
|
380,00 EUR
|
455,00 EUR
|
von 300.000,00 EUR bis 499.999,99 EUR
|
630,00 EUR
|
750,00 EUR
|
für jede weiteren angefangenen 500.000,00 EUR
|
420,00 EUR
|
500,00 EUR
|