Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich seit 01.01.2021 vorläufig anwendbar

Dies gilt insbesondere für den Bereich Warenursprung und Präferenzen. Nachfolgend finden Sie Hinweise der Generalzolldirektion zur Anwendung der jeweiligen Ursprungsregeln und Ursprungsnachweise, um die vereinbarten Zollvorteile nutzen zu können.

Mit Blick auf das Warenursprungs- und Präferenzrecht hat die Generalzolldirektion (GZD) die veröffentlichten Informationen am 4.1.2021 auf ihrer Website aktualisiert.

Darin weist die GZD u. a. auf folgende Punkte hin:

Die Ursprungs- und Verfahrensregeln für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem VK und der EU-27 ab dem 1.2.2021ergeben sich aus Teil Zwei, Teilbereich Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens (ab Seite 29) und werden als Artikel ORIG.1ff bezeichnet. Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung finden sich auf den Seiten 467ff mit den Bezeichnungen ANHANG ORIG-1 bis ANHANG ORIG-6.

Präferenznachweise: Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Ein in der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigter Präferenznachweis in Form einer "Erklärung zum Ursprung" (EzU, Artikel ORIG.19) des Ausführers, sogenannte „REX-Erklärung“: Sie kann nach den Bestimmungen der Ausfuhr-Vertragspartei für eine einzelne Lieferung ausgefertigt werden oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.

Daneben kann der Antrag unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21 mit der "Gewissheit des Einführers", dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, begründet werden.

Bei der Ausfertigung einer EzU ist der Wortlaut nach ANHANG ORIG-4 zu verwenden, der auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Angabe einer Referenznummer beinhaltet, durch die der Ausführer identifiziert werden kann. Für Ausführer aus dem VK handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
Für Ausführer aus der EU sind möglich:
  • die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
  • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Codierung: Bei der Einfuhr in die EU ist der Ursprung mit „GB“, die beantragte Begünstigung (Präferenzzollsatz) mit „300“ sowie der jeweils gewählteUrsprungsnachweis mit einer der folgenden Codierungen in der Zollanmeldung anzugeben:

U116 EzU
U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
U117 Gewissheit des Einführers

Weitere Details zur Codierung entnehmen Sie bitte auch der Fachmeldung ATLAS-Info 0109/20 vom 30.12.2020.

Lieferantenerklärungen

Gemäß Artikel ORIG.19 ist der Ausführer für die Richtigkeit der EzU und der darin enthaltenen Angaben verantwortlich. Hierbei stützt er sich regelmäßig auf Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abkommens und dem Zeitpunkt, zu dem es anwendbar wird, könnte es für manche Lieferanten schwierig sein, den Ausführern rechtzeitig alle einschlägigen Lieferantenerklärungen vorzulegen, damit diese ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar geworden ist, EzU auf der Grundlage dieser Lieferantenerklärungen ausfertigen zu können.
Deshalb hat die EU eine Ausnahmeregelung für Lieferantenerklärungen für Ausfuhren in das VK geschaffen (siehe VO (EU) 2020/2254 vom 29.12.2020 veröffentlicht im Amtsblatt EU L 446 vom 31.12.2020). Danach können LEs auch nachträglich ausgestellt werden. D.h., während eines Übergangszeitraums ist es zulässig, dass Ausführer bis zum 31.12.2021 EzU für Ausfuhren in das VK abgeben, für die die eigentlich vorausgesetzte Lieferantenerklärung noch nicht vorliegt. Der Ausführer muss sicherstellen, dass ihm sein Lieferant die LE bis zum 1.1.2022 nachreicht. Sollte der EU-ansässige Ausführer bis zum 1.1.2022 nicht im Besitz der LE sein, muss er dies dem britischen Einführer bis 31.01.2022 mitteilen.


Übrige Handelsabkommen der EU-27:

Hinweis: In einer weiteren Meldung erläutert der deutsche Zoll, dass das TCA EU-UK keinerlei Relevanz für die übrigen präferenziellen Handelsabkommen der EU-27 hat. Der Zoll erinnert dabei an die wichtigsten Auswirkungen des EU-Austritts des VKs im Hinblick auf die präferenziellen Handelsbeziehungen der EU mit anderen Partnerstaaten (wie z.B. Korea, Kanada …) ab dem 1.1.2021.

Jede Vorleistung, die im VK erbracht wird (Erzeugnisse, Materialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang; nachstehend VK-Inhalt), gilt für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als "nicht Ursprungserzeugnis/-komponente".
Ursprungsnachweise, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der EU oder im VK für Waren mit einem VK-Inhalt ausgestellt oder ausgefertigt werden, können innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung nur dann anerkannt werden, wenn die Ausfuhr der Warensendungen bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt oder gewährleistet ist. Sinngemäß gilt dies auch für Ursprungsnachweise aus Präferenzpartnerländern der EU. Die weitere Verwendung derartiger Ursprungsnachweise für EU-Ursprungswaren im Rahmen von Kumulierungsbestimmungen ist ausgeschlossen.
Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Januar 2021 im VK ausgefertigt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Wurden sie hingegen in den EU27 Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK Inhalten ab 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist.
Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer müssen in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Ggf. müssen Lieferketten entsprechend angepasst werden. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, das zuständige Hauptzollamt darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nicht mehr vorliegen.
Die vorstehenden, ursprungsrechtlichen Ausführungen finden auf Nordirland in gleicher Weise Anwendung wie auf das übrige VK!