Russland: „Force-Majeure-Erklärungen“

Bei Anfragen von IHK-Mitgliedsunternehmen zu sogenannten „Force-Majeure-Erklärungen“ gelten die bekannten Regelungen.

Man versteht unter dem Begriff „Force Majeure“ (deutsch: Höhere Gewalt) gewöhnlich ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das außerhalb der Kontrolle der Beteiligten liegt und nicht durch den Umständen angemessene und zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (z.B. Krieg, Erdbeben, Unwetter, Streik, Embargomaßnahmen).

Bei einer „Force-Majeure-Klausel“ handelt es sich um eine internationale Handelsklausel, wonach Haftungsausschlüsse vorgesehen sind für
Schadensereignisse, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Die Tatbestände, die zu einer Haftungsbefreiung führen, sind in den Rechtsverordnungen der einzelnen Staaten bzw. in den jeweiligen Lieferverträgen unterschiedlich geregelt. Verbindlich festzustellen, ob aus einem Tatbestand eine Haftungsbefreiung folgt ( z. B. wegen „Höherer Gewalt“) ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte oder, wenn vereinbart, von Schiedsgerichten.

Die IHKs können Erklärungen von Unternehmen nur insoweit bescheinigen, dass ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist (z.B. Krieg, Erdbeben, Unwetter, Streik, Embargomaßnahmen). Danach bescheinigt die IHK nicht, dass „Höhere Gewalt“ vorliegt. Die IHK kann jedoch das Vorliegen von Tatsachen bescheinigen, z.B. dass ein bestimmtes Ereignis (z.B. Grenzschließungen, Erlass von Sanktionsvorschriften) an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufgetreten ist.

Die IHKs beschränken sich bei ihrer Bescheinigung auf das Vorliegen von Tatsachen und nehmen keine rechtliche Bewertung dahingehend vor, dass ein bestimmtes Ereignis Ursache einer Lieferverzögerung oder der Unmöglichkeit einer Lieferung war. In dem von der IHK bescheinigten bzw. verfassten Dokument darf der Begriff „Force-Majeure“, „Höhere Gewalt“ etc. nicht – auch nicht im Betreff – erscheinen.