EU beschließt 14. Sanktionspaket gegen Russland

Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Das sogenannte 14. Sanktionspaket enthält neue Maßnahmen unter anderem im Bereich Flüssigerdgas (LNG) sowie Sanktionen gegen Schiffe, die den Krieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen.
Darüber hinaus hat die EU neue Maßnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen ergriffen.

Neue Maßnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen

So müssen Mutterunternehmen in der EU sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in Drittländern nicht an Geschäften beteiligt sind, die gegen die Sanktionen verstoßen. Wenn EU-Unternehmen mit Tochterunternehmen in Drittländern nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet sind, sicherzustellen, dass bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern oder Technologien nach Russland zu verhindern, sollten diese Verpflichtungen erfüllt werden, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Drittlandes, in dem das betreffende Tochterunternehmen ansässig ist, zulässig ist.
Der Haftungsschutz für EU-Unternehmen, die nicht wussten und keinen begründeten Verdacht hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen EU-Sanktionen verstoßen, greift nicht, wenn ein EU-Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nicht angemessen nachgekommen ist (siehe Beschluss (GASP) 2024/1744).
Im Rahmen des 14. Sanktionspakets stellt die EU zudem klar, dass sich eine Person nicht nur dann strafbar macht, wenn sie vorsätzlich EU-Sanktionen umgeht, sondern auch dann, wenn sie sich an einem Geschäft beteiligt, das die Umgehung von Sanktionen bezweckt. Dies gilt auch, wenn die Person vermutet oder duldet, dass Sanktionen umgangen werden sollen.

Verhinderung der Wiederausfuhr bestimmter Güter

Außerdem will die EU die Wiederausfuhr bestimmter in der Ukraine gefundener Güter verhindern. Dabei handelt es sich um die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die in der Ukraine auf dem Schlachtfeld gefunden wurden oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Nutzung russischer Militärsysteme von wesentlicher Bedeutung sind.
EU-Unternehmen, die gemeinsame vorrangige Güter in Drittländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sind verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Risiken einer Wiederausfuhr nach Russland zu ermitteln, zu bewerten und zu mindern. Gemeint sind Drittländer, die nicht in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind.
Darüber hinaus müssen EU-Unternehmen, die industrielles Know-how zur Herstellung dieser Güter an Geschäftspartner in Drittländern weitergeben, nun vertraglich sicherstellen, dass dieses Know-how nicht für Güter verwendet wird, die für Russland bestimmt sind.
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