Aktuelle Sanktionspakete gegen Russland
Die Europäische Union hat weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen Russland angeordnet.
Die neuen EU-Sanktionen gegen Russland sind zuvor formell von den 27 Mitgliedstaaten beschlossen worden. Bereits am Dienstagabend, 22.02.2022, hatten sich die Außenministerinnen und Außenminister der EU-Staaten politisch auf das Sanktionspaket geeinigt. Inzwischen sind die Sanktionen im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden.
Das Maßnahmenpaket sieht vor, dass 351 Abgeordnete des russischen Parlaments auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden. Bei den Personen handelt es sich um diejenigen, die die Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine auf den Weg gebracht haben. Hinzu kommen 27 Personen und Organisationen, die dazu beitragen, die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben.
Zu den restriktiven Maßnahmen gehören das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, den aufgelisteten Personen und Einrichtungen Gelder zur Verfügung zu stellen.
Der Rat beschloss, ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank einzuführen. Indem die EU den Zugang des russischen Staates und der russischen Regierung zu den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU einschränkt, will sie die Finanzierung einer eskalierenden und aggressiven Politik begrenzen.
Darüber hinaus gilt für die aufgelisteten Personen ein Reiseverbot, das sie an der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der EU hindert.
Im Zuge der Sanktionen wurde mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates außerdem insbesondere ein Einfuhrverbot für sämtliche Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk verhängt.
Eine Altvertragsklausel ist in Art. 2 Abs. 1 der VO enthalten. Weitreichende Handels- und Investitionsbeschränkungen gelten für bestimmte
Wirtschaftszweige, ein Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen ebenso. In Art. 4 der VO ist ein umfassendes Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien eingeführt, die in Anhang II zu der Verordnung gelistet sind und anhand der Warenbezeichnung und den Kapiteln / Codes der Kombinierten Nomenklatur spezifiziert sind. Ebenso ist es verboten, technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den spezifizierten Gebieten in den Sektoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erbringen, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind. Dazu zählen Reparatur, Wartung, Installation etc.
Konkret wurden unter anderem auch die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 (restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) sowie die Verordnung (EU) 269/2014 (restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen) geändert. Neue Verordnungen kamen hinzu und sind im Amtsblatt der EU L42 I vom 23.02.2022 einsehbar.
Die beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 angepasst.
Quelle: EUR-Lex