BAFA-Maßnahmen für effizientere Exportkontrollverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Maßnahmen einführen, die kurzfristig zur Stärkung und Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle beitragen sollen.

Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer sollen künftig beschleunigt werden, in dem diese Entscheidungen nicht mehr in Form von Einzelfallentscheidungen ergehen, sondern verstärkt mit Allgemeinverfügungen abgedeckt werden. Bei sonstigen Drittländern bleibt es vorrangig bei Einzelfallprüfungen, um eine fokussierte Kontrolle sicherzustellen.

Dreh- und Angelpunkt der Maßnahmen sind die Allgemeinen Genehmigungen. Neben der Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen und der Bekanntgabe neuer Allgemeiner Genehmigungen werden mit Wirkung zum 1. September 2023 folgende weitere Maßnahmen umgesetzt:
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden auf zwei Jahre
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Auskünften zur Güterliste auf zwei Jahre
  • Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV 2) auf zwei Jahre
  • Im Bereich der Rüstungsgüter wird die Gültigkeitsdauer aller Allgemeiner Genehmigungen bis zum 31. März 2024 verlängert. Die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen werden grundlegend überarbeitet und es werden zwei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.
  • Im Bereich der Dual-Use-Güter wurden die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen grundlegend überarbeitet und es wurden drei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben. Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigungen in diesem Bereich bleibt bis zum 31. März 2024 bestehen.
Einzelheiten zu den neuen AGGs und den Änderungen der bestehenden AGGs können Sie der gemeinsamen Pressemitteilung von BMWK und BAFA  oder dem BAFA Sonder-Newsletter Exportkontrolle aktuell entnehmen.

Außerdem weist das BAFA darauf hin, dass alle Allgemeinen Genehmigungen ab sofort nur in der Form der Allgemeinverfügung auf der Website des BAFA veröffentlicht werden. Eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt. Hierzu werden die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 1. September 2023 widerrufen und die Allgemeinen Genehmigungen zeitgleich auf der Website des BAFA neu bekanntgegeben.
Quelle: BAFA