Änderung bei der Soforthilfe in der Abrechnungsmodalität
Die Corona-Wirtschaftshilfe wurde im März 2020 aufgelegt und konnte von allen Unternehmen genutzt werden, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten waren.
ACHTUNG
Löhne und Gehälter dürfen angerechnet werden, wenn kein Kurzarbeitergeld oder Ersatzleistungen geflossen sind. Bitte prüfen Sie auf Grundlage des SAB Berechnungstools, ob sich bei ihnen damit die Sachausgaben verändern.
Dies gilt für Unternehmen die bereits den zu viel gezahlten Zuschuss zurückerstattet haben, als auch für die Firmen die noch zurückzahlen müssen.
Löhne und Gehälter dürfen angerechnet werden, wenn kein Kurzarbeitergeld oder Ersatzleistungen geflossen sind. Bitte prüfen Sie auf Grundlage des SAB Berechnungstools, ob sich bei ihnen damit die Sachausgaben verändern.
Dies gilt für Unternehmen die bereits den zu viel gezahlten Zuschuss zurückerstattet haben, als auch für die Firmen die noch zurückzahlen müssen.
Für die Antragsteller steht eine Berechnungshilfe zur Verfügung, mit der die Höhe des entstanden Liquiditätsengpasses im relevanten Bewilligungszeitraum selbst geprüft werden kann.
Aufgrund von diversen Unstimmigkeiten in der Berechnungshilfe wurde diese überarbeitet. In dieser angepassten Form steht die Berechnungshilfe für Unternehmen nun auf der SAB-Website bereit.
Aufgrund von diversen Unstimmigkeiten in der Berechnungshilfe wurde diese überarbeitet. In dieser angepassten Form steht die Berechnungshilfe für Unternehmen nun auf der SAB-Website bereit.
Die sächsischen Kammern haben hierzu Gespräche mit der SAB und dem SMWA (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit) geführt und konnten so folgende Verbesserungen im Sinne der Unternehmen anstoßen:
- Abweichender Berechnungszeitraum
Die Empfänger der Soforthilfe können den relevanten Förderzeitraum innerhalb des Zeitfensters 11. März 2020 bis Ende Oktober 2020 selbst zuordnen. Sie können damit steuern, in welchen 3 bzw. 5 Monaten die höchsten Corona-bedingten Liquiditätseinschränkungen bestanden und diese entsprechend zum Ansatz bringen.
Bedenken sollte man jedoch, dass eine Überkompensation (Doppelförderung mit anderen Corona-Programmen) ausgeschlossen werden muss. Sowohl die auf der Internetseite der SAB veröffentlichte Berechnungshilfe zur Selbstprüfung der Förderung als auch der digitale Verwendungsnachweisvordruck werden mit entsprechenden Hinweisen versehen. - Soforthilfe-Zuschuss – Personalkosten
Nach Abstimmungen mit dem Bund zur Thematik der Personalaufwände soll es möglich sein Personalaufwände, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt wurden, bei den Umsätzen des Unternehmens mindernd zum Ansatz zu bringen. Die Berechnungshilfe zur Selbstprüfung der Förderhöhe sowie der Vordruck der SAB zur Verwendungsnachweisprüfung werden mit entsprechenden Hinweise für die Unternehmen versehen.
Antragsteller, welche die Förderung bereits freiwillig auf Grundlage der bisher eingestellten Berechnungshilfe zurückgezahlt haben, werden bezüglich der geänderten Praxis erneut durch die SAB kontaktiert, damit sie die Möglichkeit haben auf die geänderten Umstände zu reagieren. - Verwendungsnachweisprüfung Soforthilfe-Zuschuss Bund
Die fachlichen Abstimmungen mit dem Bund zur Umsetzung des Verwendungsnachweises im Freistaat Sachsen sind abgeschlossen. Selbiges gilt für die technische Umsetzung innerhalb der SAB. Es wird stichprobenartige Prüfungen geben. -
SachsenPlus - frei verwendbare BetriebskostenpauschaleDer Freistaat möchte sächsische Unternehmerinnen und Unternehmer, die von den fixkostenorientierten Corona-Bundeshilfen kaum oder nicht profitieren können, unterstützen.
Die Unterstützung “SachsenPlus” soll sich auf pauschal 4.750 Euro je Antragsteller belaufen: insgesamt 4.500 Euro für drei Monate plus einmalig 250 Euro für Steuerberater-Ausgaben. Nun muss noch die Abstimmung mit dem Bund erfolgen. Die IHK hatte mehrfach auf diese Lücke hingewiesen.