Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Ansprechpartner

Gerne können Sie sich bei Fragen rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse an uns wenden.
Ansprechpartner der IHK Chemnitz
Chemnitz
Kristin Schreiter,
Tel. 0371 6900–1215, Kristin.Schreiter@chemnitz.ihk.de
Erzgebirge
Jana Dost,
Tel. 03733 1304-4111, Jana.Dost@chemnitz.ihk.de
Mittelsachsen
Susanne Schwanitz,
Tel. 03731 79865-5402, Susanne.Schwanitz@chemnitz.ihk.de
Vogtland
Gerd Andreas,
Tel. 03741 214-3220, Gerd.Andreas@chemnitz.ihk.de
Zwickau
Robert Freitag,
Tel. 0375 814-2230, Robert.Freitag@chemnitz.ihk.de

Beratung zur Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse
Antje Seltmann,
Tel. 0371 6900 – 1451, Antje.Seltmann@chemnitz.ihk.de

Fachinformationszentrum Zuwanderung
Als Ansprechpartner steht Ihnen auch das FiZu Chemnitz zur Verfügung.
Annaberger Straße 105
09120 Chemnitz
Tel. 0371/52027174
FiZu-Chemnitz@exis.de

Agentur für Arbeit
Für Unterstützung bei der Rekrutierung im In- und Ausland können Sie sich auch an den Arbeitgeberservice der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit wenden. Telefonisch erreichen Sie den Arbeitgeberservice unter dieser zentralen Nummer 0800 4 5555 20.
Chemnitz
Heinrich-Lorenz-Straße 20, 09120 Chemnitz
Erzgebirge
Paulus-Jenisius-Straße 43, 09456 Annaberg-Buchholz
Mittelsachsen
Annaberger Straße 22A, 09599 Freiberg
Vogtland
Engelstraße 8, 08523 Plauen
Zwickau
Werdauer Str. 18, 08056 Zwickau

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

Eine ausländische Fachkraft darf nur beschäftigt werden, wenn
  • er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein Beschäftigungsverbot vorliegt,
  • eine Kopie des Aufenthaltstitels sowie die Arbeitserlaubnis für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt wird und
  • bei Beendigung der Beschäftigung innerhalb von 4 Wochen die Ausländerbehörde informiert wird.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt des Staatsministerium des Inneren

Fachkräfte und Auszubildende aus Drittstaaten

Eine Fachkraft im Sinne des Gesetzes ist ein Ausländer, der eine inländische oder gleichwertige qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss besitzt.
Fachkräfte (§ 18 AufenthG) aus EU-Drittstaaten dürfen grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einwandern, wenn:
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, zu der die Qualifikation sie befähigt
  • der Berufs-/Hochschulabschluss anerkannt wurde,
  • die Zustimmung der Agentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) vorliegt (Prüfung der Arbeitsbedingungen),
  • die Berufsausübungserlaubnis vorliegt (bei Bedarf),
  • der Lebensunterhalt gesichert ist und
  • ab Alter von 45 Jahren gilt Mindestgehalt* oder Nachweis über angemessene Altersvorsorge.
Hierfür kann eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 4 Jahren und danach Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
* Bei erstmaliger Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der ausländischen Fachkraft muss die Höhe des Gehalts mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen.

Personen aus EU-Drittstaaten können auch zum Zweck der Ausbildung (§ 16a AufenthG) nach Deutschland einreisen, wenn:
  • ein Abschluss an einer deutschen Auslandsschule oder ein im Herkunftsland zum Hochschulzugang berechtigender Abschluss vorliegt,
  • Sprachkenntnisse auf Niveau B1 nachgewiesen werden können (oder durch einen vorbereitenden Sprachkurs erworben werden),
  • die Zustimmung der Agentur für Arbeit einschl. der Vorrangprüfung vorliegt und
  • der Lebensunterhalt gesichert ist.

Für den Zweck der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden (i.d.R. für die Dauer der Ausbildung). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt bei qualifizierter Berufsausbildung zur von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 10 Std./Woche.

Förderungen nach SGB III (ausbildungsbegleitende Hilfen usw.) sind möglich.

Beschleunigtes Verfahren

Arbeitgeber können das Verfahren aus dem Inland für die jeweilige/n Fachkraft/Auszubildenden beantragen (§ 81a AufenthG). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, beschleunigt es die Visumsvergabe durch die jeweilige Auslandsvertretung über die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde.

Arbeitgeber:
  • benötigt Vollmacht der Fachkraft im Ausland
  • schließt Vereinbarung zum beschl. Verfahren (§ 81a AufenthG) mit der Ausländerbehörde ab
  • reicht die vollständigen Unterlagen bei der Ausländerbehörde ein
  • Kosten beschl. Verfahren: 411€ + weitere Kosten im Verfahren (Berufsanerkennung, Beglaubigung usw.)

Ausländerbehörde:
  • berät den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Unterlagen
  • strengt beschl. Verfahren bei der zuständigen Stelle für Berufsanerkennung, ggf. Agentur für Arbeit an und informiert Auslandsvertretung ggf. über bevorstehende Visumsbeantragung

Berufsanerkennung:
  • Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der ausländer Berufsqualifikation durch die Ausländerbehörde, soweit dies erforderlich ist.
  • Prüfung der Berufsanerkennung durch die jeweils zuständige Stelle (Frist: 2 Monate)
  • Bei reglementierten Berufen: Einholung der Berufsausübungserlaubnis durch die Ausländerbehörde

Agentur für Arbeit:
  • Der Arbeitgeber wird im Rahmen der Einholung der Zustimmung der Agentur für Arbeit (Prüfung der Arbeitsbedingungen bzw. Vorrangprüfung bei Ausbildung nach §39 AufenthG) ggf. aufgefordert, Auskunft über die Arbeitszeiten, das Entgelt und sonst. Arbeitsbedingungen zu erteilen. (Frist: 1 Monat)

Auslandsvertretung:
  • Unverzügliche Vorabzustimmung zur Visumserteilung durch Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen.
  • Bei Vorliegen der Vorabzustimmung vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung durch die Fachkraft.
  • Entscheidung über Visum erfolgt ab Einreichung des vollständigen Visumantrags durch die Fachkraft (i.d.R. innerhalb von 3 Wochen).
Hinweis:
Auch im Idealfall muss mit einer Verfahrensdauer von etwa 5-6 Monaten gerechnet werden. Im beschleunigten Verfahren wird kein Visum und kein Aufenthaltstitel erteilt.
TIPP:
Aus Zeit- und Kostengründen empfehlen wir bei IHK-Berufen die Berufsanerkennung vor dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG durchzuführen.
Detaillierte Informationen finden Sie auch auf dem Portal www.fachkraefte.zuwanderung.sachsen.de des sächsischen Innenministeriums. Hier werden wichtige Fragen erörtert, das neue Verfahren ausführlich vorgestellt und Dateien zum Download angeboten.
Im Vorab-Check können Sie prüfen ob ein beschleunigtes Verfahren für Sie in Frage kommt.

Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche

Personen aus Drittstaaten können für einreisen, um eine qualifizierte Arbeit oder einen Ausbildungsplatz zu suchen, wenn sie:
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG):
  • anerkannte/r Berufsausbildung oder akademischer Abschluss,
  • der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse (i.d.R. Niveau B1) und
  • gesicherter Lebensunterhalt.
  • Kann bis zu 6 Monaten einreisen, um einen Arbeitsplatz zu finden, zu dessen die Qualifikation befähigt.
  • Aufenthaltstitel ermöglicht Probearbeiten von bis zu 10 Std./Woche.
Suche nach Ausbildungsplatz (§ 17 AufenthG):
  • Alter: max. 25 Jahre,
  • Schulabschluss an dt. Auslandsschule oder der im Heimatland zum Hochschulzugang berechtigt,
  • Sprachkenntnisse Niveau B2 und
  • Gesicherter Lebensunterhalt (Höhe Sicherung Lebensunterhalt +10%)
  • Kann bis zu 6 Monaten einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
  • Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit oder Probearbeiten!

Aufenthalt zum Zwecke der Berufsanerkennung

Berufsanerkennung (§ 16d AufenthG)

Personen aus EU-Drittstaaten können zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis einreisen; Voraussetzungen:
  • Feststellung durch Anerkennungsstelle, dass Anpassungs-/Ausgleichs- oder weitere Qualifikationen für die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind,
  • entsprechende der Tätigkeit vorliegende Sprachkenntnisse (mind. Niveau A2),
  • die Qualifikationsmaßnahme geeignet ist und
  • bei überwiegend betrieblicher Qualifizierung die Zustimmung der Agentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) vorliegt.
  • Antrag auf Aufenthaltstitel für bis zu 18 Monate (+ max. 6 Monate Verlängerung) kann gestellt werden.
    • Aufenthaltstitel ermöglicht von Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von bis zu 10 Std./Woche.
    • Zeitlich unbegrenzt ist die Beschäftigung neben der Qualifizierungsmaßnahme erlaubt, wenn:
      • die Anforderungen der Beschäftigung in Zusammenhang mit den Anforderungen in der späteren Beschäftigung stehen,
      • ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die spätere Beschäftigung (auf Basis der Anerkennung/Berufsausübungserlaubnis) und
      • die Zustimmung der Agentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) vorliegt.
  • Kann einen Aufenthaltstitel für 2 Jahre beantragen, wenn:
    • die Qualifikation zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung befähigt,
    • der Beruf nicht reglementiert ist,
    • der Tätigkeit entsprechende Sprachkenntnisse (mind. A2) vorhanden sind,
    • durch die für die Anerkennung zuständige Stelle festgestellt wurde, dass schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der betrieblichen Praxis fehlen,
    • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
    • sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der festgestellten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu ermöglichen und
    • die Agentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) zugestimmt hat.

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bei Duldung

Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Die Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet grundsätzlich keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Es gibt verschiedene Formen der Duldung. Mit dem Migrationspaket neu eingeführt wurde die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. Ihnen darf eine Beschäftigung nicht erlaubt werden (§ 60b V AufenthG).

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (§ 19d AufenthG)

Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn er im Bundesgebiet:
  • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder
  • mit einem anerkannten oder deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit 2 Jahren ununterbrochen einer dem Abschluss angemessenen Beschäftigung ausgeübt hat, oder
  • seit 3 Jahres ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung für den Lebensunterhalt (ggf. seiner Familie) nicht auf öffentliche Mittel angewiesen war (Ausnahme: notwendige Kosten für Unterkunft und Heizung),
  • ausreichender Wohnraum nachweisbar ist,
  • Sprachkenntnisse Niveau B1 vorhanden sind und
  • keine weiteren Versagensgründe vorliegen (bspw. Bezug zu terroristischen und extremistischen Vereinigungen, keine Verurteilung wg. vorsätzlicher Straftaten, Besuch eines Integrationskurses).


Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)

Einem Asylbewerber in Deutschland kann eine Duldung zum Zweck der Ausbildung erteilt werden, wenn:
  • Aufnahme oder Weiterführung nach Ablehnung des Asylantrages einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder Assistenz- oder Helferausbildung, die an eine Ausbildung in einem durch die Agentur für Arbeit festgestellten Engpassberuf anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,
  • keine Versagensgründe vorliegen (s. § 60c II AufenthG) und
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung des Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Stelle beantragt wurde.
  • Antrag auf Ausbildungsduldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung kann gestellt werden.
  • Die Duldung wird frühestens 6 Monate vor Beginn der Ausbildung erteilt

    Achtung:
    Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, muss dies innerhalb von 2 Wochen durch den Arbeitgeber der Ausländerbehörde gemeldet werden.


Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)

Einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 01. August 2018 nach Deutschland eingereist ist, kann eine Beschäftigungsduldung erteilt werden, wenn er:
  • die Identität geklärt ist (Fristen beachten!),
  • er seit mindestens 12 Monate geduldet ist,
  • er seit mindestens 18 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (regelmäßige Arbeitszeit von 35 Std./Wo.),
  • der Lebensunterhalt innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung durch die Beschäftigung gesichert war und weiterhin ist,
  • mündliche Sprachkenntnisse Niveau A2 vorhanden sind und
  • keine weiteren Versagensgründe vorliegen (bspw. Bezug zu terroristischen und extremistischen Vereinigungen, keine Verurteilung wg. vorsätzlicher Straftaten, Besuch eines Integrationskurses).
  • Antrag auf Beschäftigungsduldung für 30 Monate kann gestellt werden.
  • Kann ggf. auch für Ehegatten/Lebenspartner und im Haushalt lebende minderjährige Kinder erteilt werden (weitere Vorrausetzungen).

    Achtung:
    Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, muss dies innerhalb von 2 Wochen durch den Arbeitgeber der Ausländerbehörde gemeldet werden.