Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers
Arbeitgeber müssen diesen Beauftragten bestellen, der sie in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Falls erforderlich, können auch mehrere Beauftragte bestellt werden.
„Bestellung“ bedeutet, dass der Arbeitgeber bestimmt, wer diese Funktion wahrnimmt. Der Beauftragte soll möglichst selbst schwerbehindert sein. Der Beauftragte überwacht, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der schwerbehinderten Belegschaft erfüllt. Dazu arbeitet er eng mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- und Personalrat sowie externen Institutionen wie dem Inklusionsamt und der Agentur für Arbeit zusammen. Da der Beauftragte den Arbeitgeber nach außen vertritt, handelt es sich oft um Personen aus dem Personalwesen oder Bereichen, die der Geschäftsführung zugeordnet sind.
Bestellung mehrerer Inklusionsbeauftragter
Dies bietet sich etwa an, wenn in dem Unternehmen eine Vielzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigt sind oder der Arbeitgeber über mehrere räumlich weit auseinanderliegende Betriebe oder Dienststellen verfügt und nur durch Bestellung zusätzlicher Inklusionsbeauftragter in den einzelnen Betrieben eine wirkungsvollere Aufgabenwahrnehmung möglich ist.
Die Aufgaben des Beauftragten
Der Inklusionsbeauftragte (m/w) vertritt den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich (§ 181 SGB IX). Das heißt, er ist in der Lage, rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber nach außen abzugeben. Weisungen des Arbeitgebers hat er dabei nachzukommen.
Intern hat der Inklusionsbeauftragte eng mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- / Personalrat zusammen zu arbeiten (§ 182 Abs. 1 SGB IX). Nach außen fungiert er zudem als Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite für Behörden, insbesondere für das Inklusionsamt und die Agentur für Arbeit (§ 182 Abs. 2 SGB IX). Sie alle können sich aber auch direkt an den Arbeitgeber wenden.
Eine bestimmte Amtszeit des Inklusionsbeauftragten sieht die Vorschrift nicht vor. Die Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, so dass insoweit eine Durchsetzung nicht möglich ist.
Wurde ein Beauftragter bestellt, so ist dies vom Arbeitgeber unverzüglich der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Inklusionsamt mitzuteilen.
Inklusionsvereinbarung
Eine Inklusionsvereinbarung soll die berufliche Integration und Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung durch verbindliche Zielvereinbarungen unterstützen. Arbeitgeber sind verpflichtet, mit den Interessenvertretungen über eine Inklusionsvereinbarung zu verhandeln. Der § 166 SGB IX verpflichtet alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber eine verbindliche Inklusionsvereinbarung zu verhandeln.
Das Kernstück der Inklusionsvereinbarung bilden die Zielvereinbarungen der Verhandlungspartner.
Hilfe bietet diesbezüglich die Plattform REHADAT.