Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtend ab 2025

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde die EU-Richtlinie von 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umgesetzt.
Zum ersten Mal sind private Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, diese Anforderungen einzuhalten, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Welche Produkte & Dienstleistungen betrifft das?

Im § 1 Absatz 2 und Absatz 3 BFSG werden all diejenigen Produkte und Dienstleistungen erfasst. Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. Juni 2025 zur Einhaltung verpflichtet.

Produkte:
  • Hardware wie Computer und Smartphones
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten
  • E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen:
  • Telekommunikationsdienste wie Telefon- und Internetdienste
  • Bankdienstleistungen wie Online-Banking und Geldautomaten
  • Personenverkehr wie öffentliche Verkehrsmittel und Ticketbuchungssysteme
Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und ältere Menschen gleichberechtigten Zugang zu wichtigen Produkten und Dienstleistungen haben.
Die Nichteinhaltung nach dem 28.Juni 2025 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.
Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder derenJahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Diese gelten nur für Kleinunternehmen, die Dienstleistungen erbringen!
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu erleichtern.

Quelle:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales