Ausgleichsabgabe 2024
Einführung einer vierten Staffel
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, wenigstens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Bildet ein Arbeitgeber Mitarbeiter aus, so werden diese Arbeitsplätze bei der Zählung der gesamten Arbeitsplätze nicht mitgezählt. Schwerbehinderte Auszubildende werden aber auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Quote nicht oder nur teilweise erfüllt ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Ab 01.01.2024 erfolgt die Einführung einer vierten Staffel. Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Menschenbeschäftigen, sollen eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen als diejenigen Arbeitgeber, die wenigstens in geringem Maße schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Vierte Staffel:
- für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen
- 720 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent für Arbeitsplätze, die ab dem 01.01.2024 unbesetzt sind
- erstmals zum 31.03.2025 zu zahlen
- Sonderregelungen für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen
Arbeitgeber die Pflicht, bis spätestens 31.März 2024 für das Kalenderjahr 2023 ihre Beschäftigungsverhältnisse der für den Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Eine sich evtl. daraus ergebende Ausgleichsabgabe ist an das Integrationsamt zu überweisen. Die Pflicht zur Zahlung entsteht ohne besondere Zahlungsaufforderung.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2023 richtet sich nach dem Erfüllungsgrad der Pflichtquote.
- 140 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %
- 245 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
- 360 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %
Von der Ausgleichsabgabe sind 50% der Arbeitsleistungen von Rechnungen anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen absetzbar.
Hinweis:
Auch wenn Sie die Quote erfüllen und keine Ausgleichsabgabe leisten müssen, ist eine Meldung erforderlich!
Kostenlose Software
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber erfolgt durch das offizielle elektronische Anzeigeverfahren ELAN oder über die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Vordrucke.
Die Anzeige ist bei der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Dieses Programm kann auch auf der Webseite des Instituts der Deutschen Wirtschaft geladen werden.
Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden.
Frist ohne Verlängerung
Die Agenturen für Arbeit überprüfen die Beschäftigungspflicht. Die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr müssen vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31.März übermittelt werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe oder auch Schwerbehindertenabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Auf alle nach dem 31.März eingehenden Zahlungen erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Betrages je angefangenen Monat.
Mit der Ausgleichsabgabe möchte der Gesetzgeber Arbeitgeber motivieren, schwerbehinderte Menschen auszubilden und zu beschäftigen. Gleichzeitig wird ein finanzieller Ausgleich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben geleistet. Der überwiegende Anteil der Ausgleichsabgabe geht an Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. (Quelle: KSV Sachsen)
Die IHK Chemnitz empfiehlt, mit der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nicht bis Ende März zu warten, um eventuelle Fragen rechtzeitig klären zu können.