Ausbau von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

10 Jahre Investitionsprogramm „Lieblingsplätze für alle“

Ziel der Förderung ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft dadurch zu ermöglichen, dass ihnen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren ermöglicht oder erleichtert wird.
Das Investitionsprogramm “Lieblingsplätze für alle” unterstützt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft. Der Zugang und die Nutzung von öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren soll ermöglicht oder erleichtert werden.
Gefördert werden Investitionen:
  • zum Abbau bestehender Barrieren, insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gastronomie- und Gesundheitsbereich 
  • zum Abbau von Barrieren in bestehenden ambulanten Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Unter ambulant wird die medizinische Versorgung der Patienten in der Praxis ausschließlich für die Dauer der Behandlung und nicht für einen längeren Zeitraum verstanden.
Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Mögliche Ausnahmen sind hier freiwillige (Zusatz-)Angebote (wie Sportstätten, Schwimmbäder, Bibliotheken oder Freizeitreffs).
Gute Beispiele der letzten Förderperioden sind unter anderem:
  •   Errichtung von Spielgeräten für Kinder mit Behinderungen auf Spielplätzen
  • Barrierefreie Umgestaltung von Eingangs- und Empfangsbereichen zum Beispiel in   Hotels oder bei Sportanlagen
  • Einbau von Automatiktüren, Schaffung von barrierefreien Zuwegungen
  • Anbau von Rampen sowie Treppen- und Plattformliften
  • Einbau von barrierefreien Sanitäranlagen in Restaurants, an Ausflugszielen und bei Sehenswürdigkeiten
  • Der Förderbetrag pro Vorhaben beträgt höchstens 25.000 Euro. Es können bis zu 100   Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Dafür ist notwendig, sich rechtzeitig im Vorjahr bei der zuständigen Bewilligungsstelle nach den erforderlichen  Antragsunterlagen und den geltenden Antragsfristen zu erkundigen.
Der Förderbetrag pro Vorhaben beträgt höchstens 25.000 Euro. Es können bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Dafür ist notwendig, sich rechtzeitig im Vorjahr, in der Regel bis 30.November, bei der zuständigen Bewilligungsstelle nach den erforderlichen Antragsunterlagen und den geltenden Antragsfristen zu erkundigen.
Den Landkreisen/Kreisfreien Städten obliegt die Entscheidung über die konkrete Fördermittelvergabe, in enger Abstimmung mit ihren Behindertenbeauftragten und Behindertenbeiräten. Sie treffen ihre Entscheidung nach ihren Prioritäten zur barrierefreien Teilhabe aller Menschen, in allen Teilbereichen des gesellschaftlichen Lebens.
Quelle:
Webseite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt