IHK-Beitrag

Einleitung

Alle gewerblichen Unternehmen - ausgenommen Handwerksbetriebe - sind kraft Gesetzes Mitglied der Industrie- und Handelskammer, sofern sie im Kammerbezirk zumindest eine Betriebsstätte unterhalten (§ 2 Abs. 1 IHKG). Entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird ein Pflichtbeitrag erhoben.
Diese Pflichtbeiträge stellen eine wesentliche Einnahmeposition für die IHK dar. Es werden damit vielfältige Aktivitäten der Interessenvertretung und Wirtschaftsförderung (z. B. Existenzgründungsberatung, Außenwirtschaftsförderung, Stellungnahmen zu Gesetzen und Planungsvorhaben) finanziert.
Darüber hinaus werden die hoheitlichen Aufgaben der IHK (z. B. berufliche Ausbildung, Prüfungswesen, Gefahrgutfahrerschulungen), für die ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, über Beiträge im Sinne des Solidarprinzips quersubventioniert.
IHK-Beiträge sind öffentliche Abgaben und stellen - im Unterschied zu Gebühren und Entgelten - keine direkte Gegenleistung für individuell abgrenzbare Einzelleistungen (z. B. im Servicebereich) dar.
Grundsätzlich ist jeder Kammerzugehörige beitragspflichtig.
Rechtsgrundlagen:
  • § 3 Absätze 2, 3 und 4 IHKG sowie § 4 IHKG
  • Beitragsordnung
  • Wirtschaftssatzung (bis 2005: Haushaltssatzung)
Die Beiträge werden als (gestaffelte) Grundbeiträge und (direkt ertrags- bzw. gewinnabhängige) Umlagen erhoben.
Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, erstmals mit Beginn der Kammerzugehörigkeit. Sie endet mit dem Zeitpunkt, indem die objektive Gewerbesteuerpflicht erlischt und wird durch die Einleitung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht berührt.

Beitragsfreistellung

Beitragsfreistellung (§ 3 Absatz 3 Satz 3 IHKG)
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 € pro Jahr nicht übersteigt.
Zusätzliche Beitragsfreistellung für Existenzgründer (§ 3 Absatz 3 Satz 4 IHKG):
Existenzgründer werden im 1. und 2. Jahr von Grundbeitrag und Umlage sowie im 3. und 4. Jahr von der Umlage befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen vollständig erfüllen:
  • natürliche Person ohne Eintragung in Handelsregister
  • Gewerbeanmeldung ab 01.01.2004
  • Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von nicht mehr als 25.000,00 € pro Jahr
  • In den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung dürfen weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt worden sein noch darf eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung zu mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft bestanden haben.
Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Gemäß § 31 Absatz 1 AO i.V.m. § 9 Abs. 2 IHKG werden für Zwecke der Beitragsveranlagung diese Daten durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus besteht im Bedarfsfall auch eine Auskunftspflicht für die Unternehmen (§ 3 Absatz 3 Satz 8 IHKG).
Diejenigen IHK-Mitarbeiter, die Kenntnis von den steuerlichen Grundlagen der Mitgliedsunternehmen erlangen, werden - soweit sie nicht ohnehin Amtsträger sind - nach dem Verpflichtungsgesetz auf die Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.
Ausgehend von der Bemessungsgrundlage erfolgt die Beitragserhebung nach Maßgabe der jeweiligen Wirtschaftssatzung (bis 2005: Haushaltssatzung). Ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung der Höhe des Grundbeitrages ist das Erfordernis eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebes bzw. der Handelsregistereintragung. Bei größeren Unternehmen sind zudem weitere Kriterien wie die Arbeitnehmerzahl, der Umsatz sowie die Bilanzsumme maßgebend (Großgrundbeiträge).
Bemessungsjahr ist das laufende Geschäftsjahr (bis 2005: Haushaltsjahr). Da die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht vorliegen, erfolgt eine vorläufige Beitragserhebung auf Basis der zuletzt bekannten Bemessungsgrundlagen.
Soweit von Kammerzugehörigen mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb noch keine Bemessungsgrundlagen vorliegen, wird eine Vorauszahlung in Höhe des entsprechenden Grundbeitrages erhoben. Nach Vorliegen der Bemessungsgrundlagen wird der Beitrag festgesetzt. Je nachdem ob der tatsächliche Ansatz höher oder niedriger als der vorläufige ist, sind Nachforderungen oder Erstattungen notwendig.

Spezifische Fragen und Antworten zur Beitragspflicht

  • Apothekeninhaber
  • Ausländische Rechtsformen (z. B. Limited)
  • Freiberufler mit Handelsregistereintragung
  • Genossenschaften
  • Handwerk (Unternehmen mit Zugehörigkeit zur Handwerkskammer)
  • Komplementärgesellschaften
  • Landwirtschaftliche Unternehmen
Apothekeninhaber:
Als Inhaber einer Apotheke gehöre ich der Apothekerkammer an und zahle an diese schon Beiträge. Warum muss ich zudem noch IHK-Beitrag zahlen?
Der gewerbliche Apothekenbetrieb ist Grundlage für die sogenannte objektive Gewerbesteuerpflicht und damit für die (neben die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer tretende) IHK-Mitgliedschaft (§ 2 Absatz 1 IHKG).
Der sachliche Grund für die Doppelzugehörigkeit liegt in den Besonderheiten des Berufes des Apothekers, dem einerseits als höherem freien Beruf des Gesundheitswesens die Arzneimittelversorgung mit fachkundiger Beratung obliegt und der andererseits am Wirtschaftsleben teilnimmt und in Bezug auf sogenannte apothekenfreie Arzneimittel und das Randsortiment im allgemeinen Wettbewerb mit Angehörigen anderer Berufsgruppen steht. Um die Beitragsbelastung zu begrenzen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Apothekeninhaber nur mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) zum IHK-Beitrag veranlagt werden (§ 3 Absatz 4 Satz 2 IHKG).
Ausländische Rechtsformen (z.B. Private Limited Company by Shares):
Ich habe eine Limited gegründet, deren Hauptsitz in Großbritannien ist. Gehöre ich dann überhaupt in Deutschland der IHK an?
Eine Limited (Private Limited Company by Shares) ist eine in Deutschland anzuerkennende juristische Person des privaten Rechts. Obgleich in der Regel von einer Eintragungsverpflichtung als Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister auszugehen ist, liegen die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit (§ 2 Absatz 1 IHKG) und Beitragspflicht (§ 3 Absätze 2, 3 und 4 sowie § 4 IHK) meist auch dann vor, wenn handelsrechtlich keine Zweigniederlassung besteht, sondern nur eine Betriebsstätte unterhalten wird. Maßgeblich ist auch hier, ob das Unternehmen in Deutschland als zur Gewerbesteuer veranlagt gilt, was bei einer gewerblichen Betätigung grundsätzlich zu bejahen ist.
Die Beitragserhebung erfolgt in Übereinstimmung mit § 11 Beitragsordnung nach Maßgabe der für im deutschen Handelsregister eingetragene Unternehmen geltenden Regelungen der Wirtschaftssatzung (bis 2005: Haushaltssatzung).
Analog zur (britischen bzw. nordirischen) Limited sind in diesem Zusammenhang auch andere ausländische Rechtsformen zu sehen (z.B. die österreichische G.m.b.H. oder die italienische S.R.L.).
Freiberufler mit Handelsregistereintragung:
Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer Planungs- und Projektierungs-GmbH und zahle bereits Beiträge zur Ingenieurkammer. Warum muss ich zudem noch IHK-Beitrag zahlen?
Natürliche Personen und Gesellschaften, die einen freien Beruf ausüben und in das Handelsregister eingetragen sind, gehören - ungeachtet der ggf. bestehenden Zugehörigkeit zu anderen Kammern (z.B. Ingenieurkammer) - auch der Industrie- und Handelskammer an (§ 2 Absatz 2 iVm § 2 Absatz 1 IHKG). Es bedarf diesbezüglich nicht des Vorhandenseins eines Betriebsteils, der branchenmäßig direkt der Industrie bzw. dem Handel zuzuordnen ist.
Um die Beitragsbelastung zu begrenzen, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.1999 festgelegt, dass diese IHK-Zugehörigen nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) zum IHK-Beitrag veranlagt werden (§ 3 Absatz 4 Satz 3 IHKG). Die ungeteilte Zahlung des Mindestgrundbeitrages bleibt davon unberührt.
Genossenschaften:
Wir sind im Genossenschaftsregister eingetragen. Müssen wir trotzdem IHK-Mitglied sein? Wieviel Beitrag müssen wir zahlen?
Die Tätigkeit eingetragener Genossenschaften gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Damit besteht zugleich die Zugehörigkeit zur IHK (§ 2 Absatz 1 IHKG), sofern nicht durch das Finanzamt eine Befreiung von der Gewerbesteuer (z.B. nach § 3 Nr. 8, Nr. 14 oder Nr. 15 GewStG) vorgenommen wird.
Bestimmte landwirtschaftliche Genossenschaften sind aber bereits kraft Gesetzes (und damit unabhängig von der objektiven Gewerbesteuerpflicht) von der IHK-Zugehörigkeit ausgenommen (§ 2 Absatz 4 IHKG):
a) Ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten
bestehen;
b) Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher
Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln
oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach
der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c) Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer
nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung festgelegt wird.
IHK-zugehörige Genossenschaften sind beitragspflichtig gemäß § 3 Absätze 2, und 4 sowie § 4 IHKG in Verbindung mit der Beitragsordnung. Hinsichtlich der Beitragshöhe ist auf die jeweilige Wirtschaftssatzung (bis 2005: Haushaltssatzung) zu verweisen.
Handwerk (Unternehmen mit Zugehörigkeit zur Handwerkskammer):
Unser Unternehmen ist in der Handwerksrolle eingetragen. Daher zahle ich schon Beitrag an die Handwerks-kammer. Muss ich auch noch der IHK angehören und dort Beitrag zahlen?
Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind, gehören mit ihrem nichthandwerklichen bzw. nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der IHK an (§ 2 Absatz 3 IHKG).
Diese Unternehmen werden vom IHK-Beitrag freigestellt, wenn nachgewiesen wurde, dass der jährliche Umsatz des nichthandwerklichen bzw. nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 € nicht übersteigt (§ 3 Absatz 4 Satz 1 IHKG). Sofern eine Beitragsfreistellung nicht erfolgen kann, ist unter Mitwirkung des Unternehmens eine Abstimmung mit der Handwerkskammer zur Beitragsteilung vorzunehmen.
Komplementärgesellschaften:
Wir sind als GmbH & Co. KG tätig und insoweit IHK-zugehörig. Als persönlich haftende Gesellschafterin mussten wir zwangsläufig auch eine GmbH errichten. Müssen wir zweimal IHK-Beitrag zahlen?
Ja. Die IHK-Zugehörigkeit (§ 2 Absatz 1 IHKG) stellt immer auf das rechtlich eigenständige Unternehmen ab. Auch die nur als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) fungierende GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, unabhängig davon, ob sie nach außen in Erscheinung tritt oder nicht. Aus der separaten IHK-Zugehörigkeit der Komplementärgesellschaft folgt dem Grunde nach auch deren separate IHK-Beitragspflicht (§ 3 Absatz 2 IHKG).
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die IHK Gesellschaften, die in nicht mehr als einer, ebenfalls IHK-zugehörigen GmbH & Co. KG als Komplementärin fungieren, einen ermäßigten Grundbeitrag einräumen kann (§ 3 Absatz 3 Satz 9 IHKG).
Diese Regelung ist seit 2008 auch Bestandteil der Beitragsordnung der IHK Chemnitz; Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist die Vorlage eines begründeten Antrages. Der Beitrag wird dann auf 50% des Mindestgrundbeitrages für im Handelsregister eingetragene Unternehmen ermäßigt; insoweit wird auf die Wirtschaftssatzung verwiesen.

Landwirtschaft:
Wir sind zwar im Handelsregister eingetragen, betreiben aber Landwirtschaft. Wieso gehören wir eigentlich zur IHK? Wie berechnet sich dann unser Beitrag?
Natürliche Personen und Gesellschaften, die Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben und in das Handelsregister eingetragen sind, gehören der Industrie- und Handelskammer an (§ 2 Absatz 2 i.V.m. § 2 Absatz 1 IHKG). Es bedarf diesbezüglich nicht des Vorhandenseins eines Betriebsteils, der branchenmäßig direkt der Industrie bzw. dem Handel zuzuordnen ist.
Diese Unternehmen werden – soweit sie einer mehreren anderen Kammern angehören - nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) zum IHK-Beitrag veranlagt (§ 3 Absatz 4 Satz 3 IHKG).
Soweit eine Mehrfachkammermitgliedschaft nicht besteht, wäre grundsätzlich die Bemessungsgrundlage vollständig für die IHK-Beitragserhebung anzusetzen. In Anerkennung einer Empfehlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) auf Basis eines Übereinkommens mit dem Deutschen Bauernverband ist die IHK Chemnitz bereit, landwirtschaftlichen Unternehmen, die ausschließlich auf Grund ihrer Rechtsform bzw. der Handelsregistereintragung IHK-zugehörig und beitragspflichtig sind, auf Antrag hin nur mit dem zu übermittelnden nichtlandwirtschaftlichen Ertragsanteil hilfsweise mit einem Zehntel der vorliegenden Bemessungsgrundlage zum Beitrag heranzuziehen. Die Zahlung des Mindestgrundbeitrages bleibt davon unberührt.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

IHK-Erklärfilm zum "IHK-Beitrag"

Warum müssen Unternehmen Beiträge an die IHK entrichten? Wie berechnen sich diese? Und wer ist von der Beitragszahlung befreit? Diese und viele weitere Fragen beantwortet der Kurzfilm "IHK einfach erklärt - IHK-Beitrag".
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